RS OGH 1996/12/11 13Os172/96

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Veröffentlicht am 11.12.1996
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Norm

FleischUG §34
StGB §147 Abs1 Z1
StGB §225

Rechtssatz

Das Benützen eines nachgemachten "Fleischbeschaustempels", also eines Untersuchungskennzeichens im Sinne des § 34 FleischuntersuchungsG, bei der Begehung eines Betruges qualifiziert diesen infolge der solchen Untersuchungskennzeichen gemäß § 34 Abs 3 FleischuntersuchungsG verliehenen Eigenschaft als öffentliche Beglaubigungszeichen (§ 225 StGB) zum schweren Betrug nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106261

Dokumentnummer

JJR_19961211_OGH0002_0130OS00172_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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