- RS0106399">10 ObS 2393/96a
Entscheidungstext OGH 13.12.1996 10 ObS 2393/96a
- RS0106399">10 ObS 2460/96d
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 10 ObS 2460/96d
Beisatz: Das gleiche gilt für die "Vojta-Therapie" (ein physikalisches Bewegungsprogramm). (T1)
- RS0106399">10 ObS 376/97k
Vgl auch; Beisatz: Das Sprachtraining und Gehörtraining ist wie eine Therapie eine Maßnahme, um fehlende oder eingeschränkte Sinnesempfindungen wie die Kommunikationsfähigkeit zu ermöglichen, zu verbessern oder zu entwickeln (vgl 10 ObS 2393/96a). (T2); Beisatz: Das Sprachtraining und Gehörtraining gehört nicht zu den den persönlichen Lebensbereich betreffenden in § 1 der Kärntner Einstufungsverordnung genannten, zur Sicherung der Existenz erforderlichen Verrichtungen. Auch den taxativ in § 2 Abs 2 Kärntner Einstufungsverordnung aufgezählten Hilfsverrichtungen kann das Sprachtraining und Gehörtraining nicht zugezählt werden (10 ObS 2452/96b). (T3)
- RS0106399">10 ObS 29/98g
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3
- RS0106399">10 ObS 295/98z
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: § 1 nöEinstV und § 2 Abs 2 nöEinstV. (T4); Beisatz: Ablehnung von Pfeffer in ZAS 1998, 120 ff. (T5); Beisatz: Betreuungsmaßnahmen und Unterstützungsmaßnahmen, die nur darauf abzielen, einem Menschen durch die Vermittlung der Hörfähigkeit beziehungsweise Sprechfähigkeit in Zukunft die Integration in die Gesellschaft zu ermöglichen bzw zu erleichtern, sind weder dem Begriff der Betreuung noch der Hilfe im Sinne der einschlägigen pflegegeldrechtlichen Bestimmungen zuzuzählen: Es fehlt nämlich der unmittelbare zeitliche Zusammenhang zwischen der Unterstützungshandlung und dem Eintritt des Erfolges, wie er (auch) für den Begriff der Betreuung nach § 1 EinstV Voraussetzung wäre. (T6)
- RS0106399">10 ObS 341/98i
nur: Die Hilfsverrichtungen im § 2 Abs 2 sind taxativ aufgezählt. (T7)
- RS0106399">10 ObS 158/99d
Auch; nur: Zu den in § 1 Abs 2 EinstV beispielsweise genannten Verrichtungen können therapeutische Verfahren nicht gerechnet werden. Solche therapeutischen Maßnahmen können auch nicht als "Hilfe" im Sinne des § 2 Abs 1 EinstV gesehen werden, weil die Hilfsverrichtungen im § 2 Abs 2 taxativ aufgezählt sind. (T8); Beisatz: Hier: § 1 Abs 2 oöEinstV. (T9); Beisatz: Therapien an Behinderten, die Familienangehörige selbständig nach einer erfolgten Einschulung durch Fachkräfte durchführen, sind weder der Betreuung noch der Hilfe zuzurechnen und somit bei der Bemessung des Pflegeaufwandes nicht zu berücksichtigen. (T10)
- RS0106399">10 ObS 216/00p
Auch; Beis wie T9; Beisatz: Ein Pflegeaufwand durch "Körperkontaktaufwand" kann nicht die für eine bestimmte Pflegegeldstufe erforderliche Stundenzahl anheben. (T11)
- RS0106399">10 ObS 66/01f
Auch; nur T8
- RS0106399">10 ObS 102/01z
Auch; nur T8; Beisatz: Therapeutische Verfahren, die der Erhaltung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes dienen, sind weder der Betreuung noch der Hilfe zuzurechnen. (T12); Beisatz: Dies trifft auch auf das Therapiekonzept von Pfeiffer/Meisl zu. (T13)
- RS0106399">10 ObS 281/02z
Vgl auch; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Für die psychische Befindlichkeit des krebskranken Pflegebedürftigen notwendige Gespräche. (T14); Beisatz: Eine Änderung dieser Rechtslage hat sich auch nicht durch die am 1.1.1999 in Kraft getretene Novelle zum BPGG (BGBl I 1998/111) und die mit 1.2.1999 in Kraft getretene EinstV (BGBl II 1999/37) ergeben. (T15)
- RS0106399">10 ObS 269/03m
Auch; Beis wie T12; Beis wie T15; Beisatz: Bauchmassagen zur Linderung der Bauchschmerzen stellen eine einer therapeutischen Maßnahme zumindest vergleichbare Maßnahme dar. (T16); Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Hier: Nächtliches Tragen. (T17)
- RS0106399">10 ObS 162/04b
Vgl auch; Beisatz: Sondenernährung kann bei der Ermittlung des Pflegebedarfes nicht berücksichtigt werden. (T18)
- RS0106399">10 ObS 10/08f
Vgl auch; Beis wie T11; Beis ähnlich wie T17; Veröff: SZ 2008/19
- RS0106399">10 ObS 48/11y
Vgl auch; Beis wie T10
- RS0106399">10 ObS 107/23t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.11.2023 10 ObS 107/23t
vgl; Beisatz: § 4 Abs 2 Kinder-EinstV enthält einen taxativen Katalog an Hilfsverrichtungen. (T19)
- RS0106399">10 ObS 23/25t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.10.2025 10 ObS 23/25t
vgl; Beisatz wie T12
Beisatz: Hier: Psychosoziale Betreuung von Patienten und ihrer Angehörigen ist keine „Pflege" iSd § 1 Abs 1 Z 5 SchwerarbeitsV. (T20)