RS OGH 1996/12/13 10ObS2393/96a, 10ObS2460/96d, 10ObS376/97k, 10ObS29/98g, 10ObS295/98z, 10ObS341/98

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Veröffentlicht am 13.12.1996
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Norm

BPGG §1
EinstV §1
EinstV §2
KrntEinstV §1
KrntEinstV §1
oöEinstV §1 Abs2
SbgEinstV §1
SbgEinstV §2
SbgPGG §1

Rechtssatz

Zu den in § 1 Abs 2 EinstV beispielsweise genannten Verrichtungen können therapeutische Verfahren nicht gerechnet werden. Solche therapeutischen Maßnahmen können auch nicht als "Hilfe" im Sinne des § 2 Abs 1 EinstV gesehen werden, weil die Hilfsverrichtungen im § 2 Abs 2 taxativ aufgezählt sind. Da es sich bei der Bobath-Methode um ein therapeutisches Verfahren beziehungsweise eine krankengymnastische Behandlungsmethode und nicht um eine bloße Betreuungsmaßnahme im Sinne einer Pflegeleistung handelt, ist der damit verbundene Aufwand bei der Beurteilung des Pflegeaufwandes nicht zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 2393/96a
    Entscheidungstext OGH 13.12.1996 10 ObS 2393/96a
  • 10 ObS 2460/96d
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 10 ObS 2460/96d
    Beisatz: Das gleiche gilt für die "Vojta-Therapie" (ein physikalisches Bewegungsprogramm). (T1)
  • 10 ObS 376/97k
    Entscheidungstext OGH 25.11.1997 10 ObS 376/97k
    Vgl auch; Beisatz: Das Sprachtraining und Gehörtraining ist wie eine Therapie eine Maßnahme, um fehlende oder eingeschränkte Sinnesempfindungen wie die Kommunikationsfähigkeit zu ermöglichen, zu verbessern oder zu entwickeln (vgl 10 ObS 2393/96a). (T2); Beisatz: Das Sprachtraining und Gehörtraining gehört nicht zu den den persönlichen Lebensbereich betreffenden in § 1 der Kärntner Einstufungsverordnung genannten, zur Sicherung der Existenz erforderlichen Verrichtungen. Auch den taxativ in § 2 Abs 2 Kärntner Einstufungsverordnung aufgezählten Hilfsverrichtungen kann das Sprachtraining und Gehörtraining nicht zugezählt werden (10 ObS 2452/96b). (T3)
  • 10 ObS 29/98g
    Entscheidungstext OGH 27.01.1998 10 ObS 29/98g
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 10 ObS 295/98z
    Entscheidungstext OGH 13.10.1998 10 ObS 295/98z
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: § 1 nöEinstV und § 2 Abs 2 nöEinstV. (T4); Beisatz: Ablehnung von Pfeffer in ZAS 1998, 120 ff. (T5); Beisatz: Betreuungsmaßnahmen und Unterstützungsmaßnahmen, die nur darauf abzielen, einem Menschen durch die Vermittlung der Hörfähigkeit beziehungsweise Sprechfähigkeit in Zukunft die Integration in die Gesellschaft zu ermöglichen bzw zu erleichtern, sind weder dem Begriff der Betreuung noch der Hilfe im Sinne der einschlägigen pflegegeldrechtlichen Bestimmungen zuzuzählen: Es fehlt nämlich der unmittelbare zeitliche Zusammenhang zwischen der Unterstützungshandlung und dem Eintritt des Erfolges, wie er (auch) für den Begriff der Betreuung nach § 1 EinstV Voraussetzung wäre. (T6)
  • 10 ObS 341/98i
    Entscheidungstext OGH 20.10.1998 10 ObS 341/98i
    nur: Die Hilfsverrichtungen im § 2 Abs 2 sind taxativ aufgezählt. (T7)
  • 10 ObS 158/99d
    Entscheidungstext OGH 31.08.1999 10 ObS 158/99d
    Auch; nur: Zu den in § 1 Abs 2 EinstV beispielsweise genannten Verrichtungen können therapeutische Verfahren nicht gerechnet werden. Solche therapeutischen Maßnahmen können auch nicht als "Hilfe" im Sinne des § 2 Abs 1 EinstV gesehen werden, weil die Hilfsverrichtungen im § 2 Abs 2 taxativ aufgezählt sind. (T8); Beisatz: Hier: § 1 Abs 2 oöEinstV. (T9); Beisatz: Therapien an Behinderten, die Familienangehörige selbständig nach einer erfolgten Einschulung durch Fachkräfte durchführen, sind weder der Betreuung noch der Hilfe zuzurechnen und somit bei der Bemessung des Pflegeaufwandes nicht zu berücksichtigen. (T10)
  • 10 ObS 216/00p
    Entscheidungstext OGH 05.09.2000 10 ObS 216/00p
    Auch; Beis wie T9; Beisatz: Ein Pflegeaufwand durch "Körperkontaktaufwand" kann nicht die für eine bestimmte Pflegegeldstufe erforderliche Stundenzahl anheben. (T11)
  • 10 ObS 66/01f
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 10 ObS 66/01f
    Auch; nur T8
  • 10 ObS 102/01z
    Entscheidungstext OGH 26.03.2002 10 ObS 102/01z
    Auch; nur T8; Beisatz: Therapeutische Verfahren, die der Erhaltung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes dienen, sind weder der Betreuung noch der Hilfe zuzurechnen. (T12); Beisatz: Dies trifft auch auf das Therapiekonzept von Pfeiffer/Meisl zu. (T13)
  • 10 ObS 281/02z
    Entscheidungstext OGH 27.08.2002 10 ObS 281/02z
    Vgl auch; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Für die psychische Befindlichkeit des krebskranken Pflegebedürftigen notwendige Gespräche. (T14); Beisatz: Eine Änderung dieser Rechtslage hat sich auch nicht durch die am 1.1.1999 in Kraft getretene Novelle zum BPGG (BGBl I 1998/111) und die mit 1.2.1999 in Kraft getretene EinstV (BGBl II 1999/37) ergeben. (T15)
  • 10 ObS 269/03m
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 10 ObS 269/03m
    Auch; Beis wie T12; Beis wie T15; Beisatz: Bauchmassagen zur Linderung der Bauchschmerzen stellen eine einer therapeutischen Maßnahme zumindest vergleichbare Maßnahme dar. (T16); Beis ähnlich wie T11; Beisatz: Hier: Nächtliches Tragen. (T17)
  • 10 ObS 162/04b
    Entscheidungstext OGH 09.11.2004 10 ObS 162/04b
    Vgl auch; Beisatz: Sondenernährung kann bei der Ermittlung des Pflegebedarfes nicht berücksichtigt werden. (T18)
  • 10 ObS 10/08f
    Entscheidungstext OGH 05.02.2008 10 ObS 10/08f
    Vgl auch; Beis wie T11; Beis ähnlich wie T17; Veröff: SZ 2008/19
  • 10 ObS 48/11y
    Entscheidungstext OGH 21.07.2011 10 ObS 48/11y
    Vgl auch; Beis wie T10

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106399

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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