RS OGH 1996/12/18 9ObA2259/96p, 9ObA25/15i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.1996
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Norm

AngG §36 I
AngG §36 V

Rechtssatz

Hat eine Arbeiterin beim früheren Arbeitgeber eine Tätigkeit ausgeübt, die keiner qualifizierten Spezialkenntnisse oder Ausbildungen bedurfte und daher für das Unternehmen keine tragende wirtschaftliche Bedeutung hatte und jederzeit substituierbar war, konnte sie durch die Ausübung dieser manuellen Tätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen Unternehmensinteressen des früheren Arbeitgebers nicht verletzen, weil dadurch in seinem Betrieb erlangte Spezialkenntnisse oder Betriebsgeheimnisse nicht in den Konkurrenzbetrieb eingebracht werden konnten, zumal sie auch Kundenadressen nicht mitgenommen hatte. Gerade bei unqualifizierten manuellen Tätigkeiten kommt einer Konkurrenzklausel die Wirkung eines Berufsverbotes zu und wird die Erwerbsfreiheit dadurch erheblich eingeschränkt. (Hier: Hilfsarbeiterin im Postversand bei einem Großhandel mit Haaren und Haarteilen).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 2259/96p
    Entscheidungstext OGH 18.12.1996 9 ObA 2259/96p
    Veröff: SZ 69/290
  • 9 ObA 25/15i
    Entscheidungstext OGH 29.04.2015 9 ObA 25/15i
    Vgl

Schlagworte

Hilfsarbeiter, minderqualifiziert, Postversand

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106483

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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