RS OGH 1997/1/28 5Ob2346/96b, 5Ob52/01k, 5Ob227/01w, 5Ob144/03t, 5Ob48/14s, 5Ob225/14w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1997
beobachten
merken

Norm

WEG 1975 §3 Abs1
WEG 1975 §3 Abs2

Rechtssatz

Eine Korrektur der Nutzwerte hat nur insoweit zu erfolgen, als Sachverhaltsänderungen oder die Auswirkungen von Verstößen gegen zwingende Parifizierungsgrundsätze dies erfordern; bei Vorliegen eines Neuparifizierungsgrundes tritt die in Rechtskraft erwachsene Nutzwertfestsetzung für das gesamte Objekt schlechthin nicht außer Kraft und ist das Verfahren zur Gänze von Anfang an nicht neu durchzuführen. Vielmehr sind die erforderlichen Korrekturen grundsätzlich auf der Basis der gemäß § 3 Abs 1 WEG erfolgten Nutzwertfestsetzung vorzunehmen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2346/96b
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 5 Ob 2346/96b
  • 5 Ob 52/01k
    Entscheidungstext OGH 13.03.2001 5 Ob 52/01k
    Auch; nur: Eine Korrektur der Nutzwerte hat nur insoweit zu erfolgen, als Sachverhaltsänderungen oder die Auswirkungen von Verstößen gegen zwingende Parifizierungsgrundsätze dies erfordern. (T1)
  • 5 Ob 227/01w
    Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 227/01w
    Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn - bei Wohnungseigentumsbegründung vor dem Inkrafttreten des WEG 1975 - nach der Übergangsregelung des § 29 Abs 1 Z 1 WEG statt der Neufestsetzung der Nutzwerte eine Neuparifizierung nach Mietwerten zu erfolgen hat. Dass die Teilung eines Altobjektes einen Neuparifizierungsfall darstellt, wird von der Rechtsmittelwerberin ohnehin nicht bezweifelt. Die erforderlichen Korrekturen haben dann auf der Basis der seinerzeitigen Parifizierung zu erfolgen. (T2)
  • 5 Ob 144/03t
    Entscheidungstext OGH 09.09.2003 5 Ob 144/03t
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Ein Verstoß gegen zwingende Grundsätze der Nutzwertfestsetzung war schon vor dem WEG 2002 ein Grund für die jederzeitige Anrufung des Gerichts. (T3)
  • 5 Ob 48/14s
    Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 48/14s
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 5 Ob 225/14w
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 5 Ob 225/14w
    Vgl auch; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107277

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten