RS OGH 1997/1/30 2Ob2188/96w, 2Ob8/20w

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Veröffentlicht am 30.01.1997
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Norm

StVO §50 Z1

Rechtssatz

Das Gefahrenzeichen des § 50 Z 1 StVO "Querrinne" oder "Aufwölbung" zeigt Hindernisse, wie Querrinnen, Aufwölbungen oder aufgewölbte Brücken, an. Die Aufzählung ist bloß demonstrativ. Das Zeichen kann daher vor jeder gefährlichen Unebenheit auf der Fahrbahn aufgestellt werden, zum Beispiel auch bei einem schwellenförmigen Übergang zwischen verschiedenen Fahrbahndecken oder für Rumpelstrecken (sogenannter schlafender Polizist) zur Verringerung der Fahrgeschwindigkeit.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 2188/96w
    Entscheidungstext OGH 30.01.1997 2 Ob 2188/96w
  • 2 Ob 8/20w
    Entscheidungstext OGH 27.11.2020 2 Ob 8/20w
    nur: Das Gefahrenzeichen des § 50 Z 1 StVO "Querrinne" oder "Aufwölbung" zeigt Hindernisse, wie Querrinnen, Aufwölbungen oder aufgewölbte Brücken, an. Die Aufzählung ist bloß demonstrativ. Das Zeichen kann daher vor jeder gefährlichen Unebenheit auf der Fahrbahn aufgestellt werden. (T1)
    Beisatz: Hier: Schlauchbrücke. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107158

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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