RS OGH 2020/11/27 2Ob2188/96w; 2Ob8/20w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1997
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Norm

StVO §50 Z1

Rechtssatz

Das Gefahrenzeichen des § 50 Z 1 StVO "Querrinne" oder "Aufwölbung" zeigt Hindernisse, wie Querrinnen, Aufwölbungen oder aufgewölbte Brücken, an. Die Aufzählung ist bloß demonstrativ. Das Zeichen kann daher vor jeder gefährlichen Unebenheit auf der Fahrbahn aufgestellt werden, zum Beispiel auch bei einem schwellenförmigen Übergang zwischen verschiedenen Fahrbahndecken oder für Rumpelstrecken (sogenannter schlafender Polizist) zur Verringerung der Fahrgeschwindigkeit.Das Gefahrenzeichen des Paragraph 50, Ziffer eins, StVO "Querrinne" oder "Aufwölbung" zeigt Hindernisse, wie Querrinnen, Aufwölbungen oder aufgewölbte Brücken, an. Die Aufzählung ist bloß demonstrativ. Das Zeichen kann daher vor jeder gefährlichen Unebenheit auf der Fahrbahn aufgestellt werden, zum Beispiel auch bei einem schwellenförmigen Übergang zwischen verschiedenen Fahrbahndecken oder für Rumpelstrecken (sogenannter schlafender Polizist) zur Verringerung der Fahrgeschwindigkeit.

Entscheidungstexte

  • RS0107158">2 Ob 2188/96w
    Entscheidungstext OGH 30.01.1997 2 Ob 2188/96w
  • RS0107158">2 Ob 8/20w
    Entscheidungstext OGH 27.11.2020 2 Ob 8/20w
    nur: Das Gefahrenzeichen des § 50 Z 1 StVO "Querrinne" oder "Aufwölbung" zeigt Hindernisse, wie Querrinnen, Aufwölbungen oder aufgewölbte Brücken, an. Die Aufzählung ist bloß demonstrativ. Das Zeichen kann daher vor jeder gefährlichen Unebenheit auf der Fahrbahn aufgestellt werden. (T1)
    Beisatz: Hier: Schlauchbrücke. (T2)
    Anm: Veröff: SZ 2020/114

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107158

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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