Norm
StVO §49 Abs1Rechtssatz
Schutzzweck des Gefahrenzeichens des § 50 Z 1 StVO ist, auf dauerbedingte Niveauunterschiede der Fahroberfläche hinzuweisen. Es verpflichtet den Kraftfahrzeuglenker, eine entsprechende Geschwindigkeit einzuhalten; (vergleiche § 49 Abs 1 StVO). Es ist aber nicht geeignet, eine ordnungsgemäße Absicherung eines bis zu 15 cm über die Straßenoberfläche herausragenden Kanaldeckels herzustellen.Schutzzweck des Gefahrenzeichens des Paragraph 50, Ziffer eins, StVO ist, auf dauerbedingte Niveauunterschiede der Fahroberfläche hinzuweisen. Es verpflichtet den Kraftfahrzeuglenker, eine entsprechende Geschwindigkeit einzuhalten; (vergleiche Paragraph 49, Absatz eins, StVO). Es ist aber nicht geeignet, eine ordnungsgemäße Absicherung eines bis zu 15 cm über die Straßenoberfläche herausragenden Kanaldeckels herzustellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107159Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.06.2023