RS OGH 2012/10/11 5Ob18/97a, 6Ob306/02x, 9ObA81/04h, 4Ob59/08t, 2Ob188/11b

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Veröffentlicht am 11.02.1997
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Rechtssatz

Die widerspruchslose Entgegennahme eines Lieferscheins, in dem der Lieferant erstmals - als Vorschlag zur Abänderung der bisherigen Vereinbarung - einen Eigentumsvorbehalt erklärt, kann für sich allein nicht als Einverständnis des Übernehmers gedeutet werden. Dazu bedürfte es im Sinne des § 863 ABGB besonderer Umstände, die jeden vernünftigen Grund, an diesem Einverständnis zu zweifeln, beseitigen, etwa besonderer Gepflogenheit im Geschäftsverkehr der Vertragspartner untereinander oder mit den konkret betroffenen Waren; Festhalten daher an der Unwirksamkeit des einseitigen Eigentumsvorbehalts ohne abschließenden Stellungnahme zu den unterschiedlichen Lehrmeinungen.Die widerspruchslose Entgegennahme eines Lieferscheins, in dem der Lieferant erstmals - als Vorschlag zur Abänderung der bisherigen Vereinbarung - einen Eigentumsvorbehalt erklärt, kann für sich allein nicht als Einverständnis des Übernehmers gedeutet werden. Dazu bedürfte es im Sinne des Paragraph 863, ABGB besonderer Umstände, die jeden vernünftigen Grund, an diesem Einverständnis zu zweifeln, beseitigen, etwa besonderer Gepflogenheit im Geschäftsverkehr der Vertragspartner untereinander oder mit den konkret betroffenen Waren; Festhalten daher an der Unwirksamkeit des einseitigen Eigentumsvorbehalts ohne abschließenden Stellungnahme zu den unterschiedlichen Lehrmeinungen.

Entscheidungstexte

  • RS0107161">5 Ob 18/97a
    Entscheidungstext OGH 11.02.1997 5 Ob 18/97a
  • RS0107161">6 Ob 306/02x
    Entscheidungstext OGH 24.04.2003 6 Ob 306/02x
    Vgl
  • RS0107161">9 ObA 81/04h
    Entscheidungstext OGH 15.09.2004 9 ObA 81/04h
    Auch; nur: Die widerspruchslose Entgegennahme eines Lieferscheins, in dem der Lieferant erstmals - als Vorschlag zur Abänderung der bisherigen Vereinbarung - einen Eigentumsvorbehalt erklärt, kann für sich allein nicht als Einverständnis des Übernehmers gedeutet werden. (T1); Beisatz: Hier: Übernahmeschein. (T2); Beisatz: Geht man von der üblichen Funktion eines Übernahmescheins sowie davon aus, dass der Kläger auf darin enthaltene besondere Klauseln nicht hingewiesen wurde, durfte der für die beklagte Partei handelnde Mitarbeiter der Unterfertigung der Übernahmescheine durch den Kläger lediglich die Bedeutung zumessen, dass dieser damit den Erhalt bestimmter (hier: Bekleidungs- und Ausrüstungs-) Gegenstände quittieren wollte, wogegen er die (bewusste) Übernahme einer (bedingten) Zahlungspflicht durch den Kläger nicht erwarten durfte. (T3)
  • RS0107161">4 Ob 59/08t
    Entscheidungstext OGH 20.05.2008 4 Ob 59/08t
    Ähnlich; nur T1; Beisatz: Hier: Änderung der Zusammensetzung der gelieferten Futtermittel (siehe auch RS0123654). (T4)
  • RS0107161">2 Ob 188/11b
    Entscheidungstext OGH 11.10.2012 2 Ob 188/11b
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107161

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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