RS OGH 2008/5/20 4Ob59/08t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.2008
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Norm

ABGB §863 B
ABGB §863 EII
ABGB §863 H
HGB §346 C

Rechtssatz

Der Empfänger der Ware muss an sich - auch im Fall einer längeren Geschäftsbeziehung - nicht damit rechnen, dass der mit der Funktion einer Empfangsbestätigung ausgestattete Lieferschein (beziehungsweise Gegenschein) ein Anbot auf Abänderung der zuvor vereinbarten Hauptleistungen enthält.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Vertragsänderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123654

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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