Norm
ABGB §863 BRechtssatz
Der Empfänger der Ware muss an sich - auch im Fall einer längeren Geschäftsbeziehung - nicht damit rechnen, dass der mit der Funktion einer Empfangsbestätigung ausgestattete Lieferschein (beziehungsweise Gegenschein) ein Anbot auf Abänderung der zuvor vereinbarten Hauptleistungen enthält.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VertragsänderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123654Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008