RS OGH 1997/2/26 7Ob2091/96t, 4Ob353/98k, 3Ob89/99f, 4Ob191/04y, 9ObA86/07y, 10Ob69/11m, 10Ob9/12i,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1997
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Norm

ABGB §1295 IIf7g
ABGB §1299 E

Rechtssatz

Prospekthaftungsansprüche bestehen, wenn ein Anleger durch falsche, unvollständige oder irreführende Prospektangaben zur Zeichnung einer Kapitalanlage bewegt wird. Es handelt sich dabei um eine typisierte Vertrauenshaftung aus Verschulden bei Vertragsabschluss. Der Prospekt bildet im Regelfall die Grundlage für den wirtschaftlich bedeutsamen und mit Risken verbundenen Beteiligungsbeschluss. Aus diesem Grund muss sich der potentielle Kapitalanleger grundsätzlich auf die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der im Prospekt enthaltenen Angaben verlassen dürfen. Daher haben alle jene Personen für eine sachlich richtige und vollständige Information einzustehen, die durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken an der Prospektgestaltung einen besonderen - zusätzlichen - Vertrauenstatbestand schaffen. Dazu gehören insbesondere auch solche Personen und Unternehmen, die mit Rücksicht auf ihre allgemein anerkannte herausgehobene berufliche und wirtschaftliche Stellung oder ihre Eigenschaft als berufsmäßige Sachkenner eine Garantenstellung einnehmen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 2091/96t
    Entscheidungstext OGH 26.02.1997 7 Ob 2091/96t
  • 4 Ob 353/98k
    Entscheidungstext OGH 09.03.1999 4 Ob 353/98k
  • 3 Ob 89/99f
    Entscheidungstext OGH 26.04.2000 3 Ob 89/99f
    Vgl auch
  • 4 Ob 191/04y
    Entscheidungstext OGH 19.10.2004 4 Ob 191/04y
    nur: Prospekthaftungsansprüche bestehen, wenn ein Anleger durch falsche, unvollständige oder irreführende Prospektangaben zur Zeichnung einer Kapitalanlage bewegt wird. Es handelt sich dabei um eine typisierte Vertrauenshaftung aus Verschulden bei Vertragsabschluss. Der Prospekt bildet im Regelfall die Grundlage für den wirtschaftlich bedeutsamen und mit Risken verbundenen Beteiligungsbeschluss. Aus diesem Grund muss sich der potentielle Kapitalanleger grundsätzlich auf die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der im Prospekt enthaltenen Angaben verlassen dürfen. (T1)
  • 9 ObA 86/07y
    Entscheidungstext OGH 07.05.2008 9 ObA 86/07y
    nur T1; nur: Prospekthaftungsansprüche bestehen, wenn ein Anleger durch falsche, unvollständige oder irreführende Prospektangaben zur Zeichnung einer Kapitalanlage bewegt wird. (T2)
  • 10 Ob 69/11m
    Entscheidungstext OGH 08.11.2011 10 Ob 69/11m
    Vgl auch
  • 10 Ob 9/12i
    Entscheidungstext OGH 12.04.2012 10 Ob 9/12i
    Auch
  • 4 Ob 174/11h
    Entscheidungstext OGH 17.04.2012 4 Ob 174/11h
    Vgl; Beisatz: Hier: Fact Sheets. (T3)
  • 5 Ob 233/11t
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 5 Ob 233/11t
    Vgl
  • 10 Ob 88/11f
    Entscheidungstext OGH 10.09.2012 10 Ob 88/11f
    Vgl
  • 6 Ob 190/12b
    Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 190/12b
    Vgl auch; Beisatz: Prospektkontrolle durch den Repräsentanten eines ausländischen Kapitalanlagefonds nach § 26 Abs 2 InvFG 1993. (T4)
    Beisatz: Der Prospektkontrollor haftet grundsätzlich nicht für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospekts, sondern für erfolgte unrichtige oder unvollständige Kontrollen, sofern sie auf eigenem groben Verschulden bzw grobem Verschulden seiner Leute oder sonstiger Personen beruhen, die zur Prospektkontrolle herangezogen wurden. (T5)
    Beisatz: Der Zweck des § 26 InvFG 1993 liegt darin, dem potentiellen Anleger durch das Vorsehen verpflichtender Prospektinhalte eine umfassende und objektive Grundlage für seine Erwerbsentscheidung zu bieten. Es geht um die Sanktionierung irreführender Anlegerinformationen. Daher ist ein Prospektkontrollor, „der einen gänzlich gesetzwidrigen Prospekt - für ein per se unzulässiges Produkt - nicht beanstandet“, allein aus diesem Grund von § 26 InvFG 1993 und § 11 KMG nicht erfasst. (T6)
  • 9 Ob 43/13h
    Entscheidungstext OGH 29.10.2013 9 Ob 43/13h
    Auch; nur: Es handelt sich dabei um eine typisierte Vertrauenshaftung aus Verschulden bei Vertragsabschluss. Der Prospekt bildet im Regelfall die Grundlage für den wirtschaftlich bedeutsamen und mit Risken verbundenen Beteiligungsbeschluss. Aus diesem Grund muss sich der potentielle Kapitalanleger grundsätzlich auf die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der im Prospekt enthaltenen Angaben verlassen dürfen. Daher haben alle jene Personen für eine sachlich richtige und vollständige Information einzustehen, die durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken an der Prospektgestaltung einen besonderen - zusätzlichen - Vertrauenstatbestand schaffen. (T7)
  • 3 Ob 108/13y
    Entscheidungstext OGH 22.01.2014 3 Ob 108/13y
    Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Primeo Fund. (T8)
  • 2 Ob 41/14i
    Entscheidungstext OGH 25.06.2014 2 Ob 41/14i
    Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Herald Fonds. (T9)
    Beisatz: Hier: Hinweis auf die Möglichkeit der managed accounts und Übertragung der Verwaltung an einen einzigen Manager ausreichend. (T10)
  • 4 Ob 90/14k
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 90/14k
    nur T7
  • 5 Ob 26/14f
    Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 26/14f
    Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Die Tatsache, dass de facto der Manager als Subdepotverwahrer und nicht die Depotbank selbst die Gelder unmittelbar über ein „Managed Account“ verwahrte, stellt eine wesentliche Risikoerhöhung für den potentiellen Anleger dar, weshalb es sich um einen Umstand handelt, über den der Prospektkontrollor iSd § 26 Abs 2 InvFG 1993 aufzuklären hatte. (T11)
    Beisatz: Der den Herald Fonds betreffende Verkaufsprospekt ist in entscheidenden Punkten wesentlich undeutlicher als jener des Primeo Fonds, den der Oberste Gerichtshof bisher als (noch) ausreichend vollständig und nicht irreführend beurteilt hat. (T12)
    Beisatz: Dabei ist hervorzuheben, dass in Wahrheit die Aussage in 2 Ob 41/14i zur Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts des Herald Fonds für die Entscheidung nicht tragend war: Der Oberste Gerichtshof verneinte nämlich bereits die Kausalität eines allfälligen Prospektmangels für die Veranlagungsentscheidung des dortigen Klägers. (T13)
  • 4 Ob 155/14v
    Entscheidungstext OGH 16.12.2014 4 Ob 155/14v
    Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Hier: Zweimalige Anführung des Internetauftritts der Beklagten auf der Titelseite des Verkaufsprospekts mit der Angabe, der Kapitalmarktprospekt liege an der genannten Adresse der Beklagten auf stehe auf deren Homepage zum Download bereit. (T14)
  • 9 Ob 63/14a
    Entscheidungstext OGH 25.02.2015 9 Ob 63/14a
    Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5 nur: Der Prospektkontrollor haftet grundsätzlich nicht für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Prospekts, sondern für erfolgte unrichtige oder unvollständige Kontrollen. (T15)
    Beis wie T6 nur: Der Zweck des § 26 InvFG 1993 liegt darin, dem potentiellen Anleger durch das Vorsehen verpflichtender Prospektinhalte eine umfassende und objektive Grundlage für seine Erwerbsentscheidung zu bieten. (T16)
    Beis wie T9; Beis wie T11; Beis wie T12;
    Beisatz: Ein Prospekt, der die rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht richtig wiedergibt oder in einer für die Anlageentscheidung relevanten Weise missverständlich formuliert ist, entspricht den gesetzlichen Vorgaben nicht. (T17)
    Beisatz: Es besteht ein entscheidender Unterschied zwischen dem Prospekt des Primeo Fonds, der jenes massive Risiko, das sich auch tatsächlich verwirklicht hat, (noch) ausreichend dargelegt hat, und jenem des Herald Fonds, der dieses Risiko durch die gewählten Formulierungen offenbar bewusst verschleiern wollte. (T18)
    Bem: Der erkennende Senat schließt sich den Ausführungen des fünften Senats zu 5 Ob 26/14f an. (T19)
    Bem: Teilweise abweichend zu 2 Ob 41/14i. (T20)
  • 4 Ob 249/14t
    Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 249/14t
    Vgl
  • 1 Ob 71/14v
    Entscheidungstext OGH 03.03.2015 1 Ob 71/14v
    Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8
  • 3 Ob 212/15w
    Entscheidungstext OGH 18.11.2015 3 Ob 212/15w
    Auch; Beis wie T4; Beis wie T17; Beis wie T18; Beis wie T19; Beis wie T20
  • 4 Ob 112/15x
    Entscheidungstext OGH 15.12.2015 4 Ob 112/15x
    Auch; Beisatz: Auszugehen ist davon, dass es sich um eine Eigenhaftung des nach außen hin in Erscheinung Tretenden erga omnes handelt, die aufgrund der Schaffung eines Vertrauenstatbestands unabhängig von der Haftung der den Wertpapierkaufvertrag oder Finanzdienstleistungsvertrag schließenden Parteien entsteht. Es liegt sohin eine Dritthaftung vor, weil jemand haftet, der mit dem unmittelbaren Vertragsverhältnis in keinem direkten Zusammenhang steht. (T21)
    Beisatz: Hier: Prüfung zivilrechtlicher Prospekthaftungsansprüche nach deutschem Recht. (T22)
  • 6 Ob 229/15t
    Entscheidungstext OGH 23.02.2016 6 Ob 229/15t
    Auch; Beis wie T18; Beisatz: Die Haftung wegen mangelhafter Prospektkontrolle setzt gemäß § 11 Abs 1 Z 2a KMG grobe Fahrlässigkeit voraus, wobei ? hier im Falle des „Herald Fonds“ ? nur positives Wissen um die tatsächlichen Gegebenheiten ein grobes Verschulden des Prospektkontrollors begründen würde, während die bloße Unkenntnis dieser Umstände jedenfalls ohne Hinzutreten weiterer Aspekte höchstens als leicht fahrlässig zu qualifizieren wäre. Entscheidend ist daher, was den Mitarbeitern des Prospektkontrollors unter Zugrundelegung der positiven Kenntnis von den tatsächlichen Gegebenheiten bei der Prospektprüfung aufgefallen ist bzw auffallen hätte müssen. (T23)
  • 3 Ob 148/16k
    Entscheidungstext OGH 13.12.2016 3 Ob 148/16k
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T11; Beis ähnlich wie T23; Beisatz: Hier: Primeo Fund. (T24)
  • 7 Ob 31/17k
    Entscheidungstext OGH 17.05.2017 7 Ob 31/17k
    Vgl; Beisatz: Hier: Primeo Executive (Juli 2006) und Primeo Select (April 2007). Abgrenzung zu den Entscheidungen zum Herald Fonds und zur Entscheidung 3 Ob 148/16k. (T25)
  • 7 Ob 65/17k
    Entscheidungstext OGH 17.05.2017 7 Ob 65/17k
    Vgl; Beis wie T25
  • 7 Ob 181/18w
    Entscheidungstext OGH 30.01.2019 7 Ob 181/18w
    Auch; nur T1
  • 6 Ob 233/18k
    Entscheidungstext OGH 24.01.2019 6 Ob 233/18k
    Beis wie T21
  • 6 Ob 46/19m
    Entscheidungstext OGH 21.03.2019 6 Ob 46/19m
    Beis wie T21
  • 9 Ob 23/19a
    Entscheidungstext OGH 07.05.2019 9 Ob 23/19a
    nur T2
  • 1 Ob 188/21k
    Entscheidungstext OGH 25.01.2022 1 Ob 188/21k
    Auch; Beis nur wie T1; Beis wie T5; Beis wie T15

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107352

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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