RS OGH 1997/2/26 3Ob48/97y, 1Ob306/03m, 6Ob2/05w, 2Ob193/06f, 2Ob152/07b, 2Ob141/10i, 3Ob43/11m, 9Ob

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Veröffentlicht am 26.02.1997
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Norm

ABGB §94
EheG §49 B

Rechtssatz

Zerrüttet ein Eheteil schuldhaft die Ehe, so ist eine erst nach Zerrüttung vom anderen Teil aufgenommene sexuelle Beziehung keine derart krasse Eheverfehlung, die ihren Unterhaltsanspruch als rechtsmissbräuchlich verwirkte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107416

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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