Norm
ABGB §1330 Abs1 ARechtssatz
Im Hinblick darauf, dass der Unterlassungsanspruch des in seiner Ehre Verletzten verschuldensunabhängig ist, ist § 114 Abs 2 StGB auf nach dem Zivilrecht zu beurteilende Ehrenbeleidigungen nicht anwendbar.Im Hinblick darauf, dass der Unterlassungsanspruch des in seiner Ehre Verletzten verschuldensunabhängig ist, ist Paragraph 114, Absatz 2, StGB auf nach dem Zivilrecht zu beurteilende Ehrenbeleidigungen nicht anwendbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107911Dokumentnummer
JJR_19970227_OGH0002_0060OB02393_96X0000_002