RS OGH 1997/3/6 10ObS45/97h, 10ObS136/97s, 10ObS208/97d, 10ObS370/97b, 10ObS154/98i, 10ObS335/99h, 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.03.1997
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Norm

ASGG §67
ASGG §69
ASGG §73
ASGG §86
ASVG §212

Rechtssatz

Die Klage darf im Vergleich zum vorangegangenen Antrag weder die rechtserzeugenden Tatsachen auswechseln noch auf Leistungen (Feststellungen, Gestaltungen) gerichtet sein, über die der Versicherungsträger im bekämpften Bescheid gar nicht erkannt hat. Ein "Austausch" des Versicherungsfalls oder der Art der begehrten Leistungen im gerichtlichen Verfahren ist jedenfalls unzulässig. Diesfalls ist auch eine Klagsänderung im Sinn des § 86 ASGG nicht zulässig, sondern als einziger Weg der Anspruchsverfolgung bleibt die Stellung eines neuen Antrags im vorgeschalteten Verwaltungsverfahren (hier: Unzulässigkeit der Umstellung eines ursprünglich auf die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension nach § 273 ASVG gerichteten Klagebegehrens auf ein solches auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension nach § 133 GSVG).

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 45/97h
    Entscheidungstext OGH 06.03.1997 10 ObS 45/97h
  • 10 ObS 136/97s
    Entscheidungstext OGH 07.05.1997 10 ObS 136/97s
    Beisatz: Unzulässigkeit des Rechtsweges bei Änderung des auf die Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach § 253d ASVG gerichteten Klagebegehrens auf ein solches auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension nach §§ 271, 273 ASVG. (T1)
  • 10 ObS 208/97d
    Entscheidungstext OGH 26.06.1997 10 ObS 208/97d
    Vgl; Beisatz: Die Entscheidung des Versicherungsträgers über einen Antrag auf Invaliditätspension gemäß § 254 ASVG kann keine Grundlage für die Führung eines gerichtlichen Verfahrens über ein Begehren auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension nach §§ 253 ff ASVG bilden. (T2)
  • 10 ObS 370/97b
    Entscheidungstext OGH 04.11.1997 10 ObS 370/97b
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 10 ObS 154/98i
    Entscheidungstext OGH 28.04.1998 10 ObS 154/98i
    nur: Die Klage darf im Vergleich zum vorangegangenen Antrag weder die rechtserzeugenden Tatsachen auswechseln noch auf Leistungen (Feststellungen, Gestaltungen) gerichtet sein, über die der Versicherungsträger im bekämpften Bescheid gar nicht erkannt hat. Ein "Austausch" des Versicherungsfalls oder der Art der begehrten Leistungen im gerichtlichen Verfahren ist jedenfalls unzulässig. Diesfalls ist auch eine Klagsänderung im Sinn des § 86 ASGG nicht zulässig, sondern als einziger Weg der Anspruchsverfolgung bleibt die Stellung eines neuen Antrags im vorgeschalteten Verwaltungsverfahren. (T3)
    Beisatz: Da für das auf die Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension gemäß § 273 ASVG gerichtete Begehren der Rechtsweg für die Umstellung auf das Begehren auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension gemäß § 253d ASVG unzulässig ist, liegen auch die Voraussetzungen für eine Klageänderung nach § 235 ZPO nicht vor (Ablehnung von Proksch, Klagsänderung bei Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, ZAS 1997, 165 f). (T4)
  • 10 ObS 335/99h
    Entscheidungstext OGH 14.12.1999 10 ObS 335/99h
    Vgl auch; nur T3; Beisatz: Die Entscheidung des Versicherungsträgers über einen Antrag auf Invaliditätspension kann keine Grundlage für die Führung eines gerichtlichen Verfahrens über ein Begehren auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension bilden. (T5)
  • 10 ObS 328/00h
    Entscheidungstext OGH 05.12.2000 10 ObS 328/00h
    Auch; Beis ähnlich T4
  • 10 ObS 42/01a
    Entscheidungstext OGH 06.03.2001 10 ObS 42/01a
    Auch; nur: Die Klage darf im Vergleich zum vorangegangenen Antrag weder die rechtserzeugenden Tatsachen auswechseln noch auf Leistungen (Feststellungen, Gestaltungen) gerichtet sein, über die der Versicherungsträger im bekämpften Bescheid gar nicht erkannt hat. (T6)
    Beisatz: Wenn der angefochtene Bescheid nur über die Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 133 GSVG abgesprochen hat, ist die Frage, ob Erwebsunfähigkeit gemäß § 131c GSVG vorliegt, nicht Verfahrensgegenstand. (T7)
  • 10 ObS 184/01h
    Entscheidungstext OGH 30.07.2001 10 ObS 184/01h
    Vgl auch; nur T3; Beisatz: Hier: Unzulässigkeit der Änderung der ursprünglich auf Feststellung der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 131c GSVG gerichteten Klage in ein auf Leistung einer Erwerbsunfähigkeitspension gerichtetes Klagebegehren. (T8)
  • 10 ObS 253/01f
    Entscheidungstext OGH 13.11.2001 10 ObS 253/01f
    Auch; Beisatz: Unzulässigkeit der Änderung der ursprünglich auf Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension nach § 123 BSVG in eine auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 122c BSVG gerichteten Klage. (T9)
    Beisatz: Ein Abgehen von dieser gefestigten Rechtsprechung ist mit dem Hinweis auf die abweichende Beurteilung des Versicherungsfalls der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit als Invaliditätsleistung durch den EuGH vom 23.5.2000, Rs C-104/98, Buchner, nicht zu rechtfertigen. (T10)
  • 10 ObS 302/01m
    Entscheidungstext OGH 30.10.2001 10 ObS 302/01m
    Vgl auch; Beisatz: Wenn dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt wird, eine Stichtagsverschiebung vorzunehmen und seinen Anspruch zu einem späteren Stichtag aufgrund der in der Zwischenzeit erfolgten Gesetzesänderung zu prüfen, so liegt kein Austausch des Versicherungsfalles oder der Art der begehrten Leistung im gerichtlichen Verfahren vor. (T11)
  • 10 ObS 47/03i
    Entscheidungstext OGH 18.03.2003 10 ObS 47/03i
    Vgl auch; nur: Ein "Austausch" des Versicherungsfalls oder der Art der begehrten Leistungen im gerichtlichen Verfahren ist jedenfalls unzulässig. (T12)
    Beisatz: Versehrtengeld beziehungsweise Versehrtenrente sind zwei verschiedene Leistungen; das Versehrtengeld ist gegenüber der Versehrtenrente (samt Integritätsabgeltung) nicht ein Minus sondern ein Aliud. Auch die Integritätsabgeltung stellt ein Aliud zum bescheidmäßig zuerkannten Versehrtengeld dar. (T13)
  • 10 ObS 116/04p
    Entscheidungstext OGH 27.07.2004 10 ObS 116/04p
    Vgl; Beis wie T2
  • 10 ObS 98/07w
    Entscheidungstext OGH 11.09.2007 10 ObS 98/07w
    Vgl auch; Beisatz: Anlass für eine Klagszurückweisung besteht daher zB auch dann, wenn sich Bescheid und Klage auf verschiedene Ansprüche beziehen. (T14)
  • 10 ObS 119/08k
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 10 ObS 119/08k
    Auch; nur T3; Veröff: SZ 2008/152
  • 10 ObS 199/09a
    Entscheidungstext OGH 19.01.2010 10 ObS 199/09a
    Vgl auch; Beisatz: Auch wenn die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer mit Erreichung des Regelpensionsalters von Amts wegen in eine Regelalterspension umgewandelt und neu berechnet wird, wenn Beitragszeiten hinzugekommen sind, ist ein Austausch der Art der begehrten Leistung (hier: vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer - Alterspension) im gerichtlichen Verfahren nicht zulässig. (T15)
  • 10 ObS 165/10b
    Entscheidungstext OGH 12.04.2011 10 ObS 165/10b
    Vgl auch
  • 10 ObS 19/13m
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 10 ObS 19/13m
    Vgl
  • 10 ObS 120/14s
    Entscheidungstext OGH 30.09.2014 10 ObS 120/14s
    Auch
  • 10 ObS 136/14v
    Entscheidungstext OGH 25.11.2014 10 ObS 136/14v
    Auch; nur T6
  • 10 ObS 53/17t
    Entscheidungstext OGH 18.07.2017 10 ObS 53/17t
    Auch
  • 10 ObS 30/22t
    Entscheidungstext OGH 29.03.2022 10 ObS 30/22t
    Vgl; Beis wie T14

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107802

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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