Norm
WGG 1979 §14 Abs2Rechtssatz
Der Anspruch auf Rückzahlung von Erhaltungsbeiträgen und Verbesserungsbeiträgen ist nach § 22 Abs 1 Z 11 WGG im besonderen Außerstreitverfahren durchzusetzen.Der Anspruch auf Rückzahlung von Erhaltungsbeiträgen und Verbesserungsbeiträgen ist nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 11, WGG im besonderen Außerstreitverfahren durchzusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107479Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009