RS OGH 1997/3/12 6Ob2144/96d, 1Ob2409/96p, 6Ob136/99i, 6Ob107/00d, 2Ob102/01s, 9Ob242/01f, 6Ob110/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.1997
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Norm

ABGB §1302 A
ABGB §1304 A

Rechtssatz

a) Bei alternativer Kausalität geht das Unaufklärbarkeitsrisiko zu Lasten derer, die im Kausalitätsverdacht stehen. Beim Zusammentreffen von schuldhaftem Handeln des Schädigers und vom Geschädigten zu vertretender Umstände ist der Schaden gemäß § 1304 zu teilen. Hat neben mehreren Schädigern auch der Geschädigte eine Bedingung für den Schaden gesetzt, ist der Geschädigte wie die Schädiger zu behandeln. Die Verschuldensquoten sind im Verhältnis aller Beteiligter zueinander proportional aufzuteilen. Die Quoten sind dann zu einander einzeln in ein Verhältnis zu setzen. b) Die Bauaufsicht des Architekten, der hiefür vom Bauherrn gesondert entlohnt wird, wird zugunsten des Bauherrn ausgeübt, eine Verletzung mindert die Verantwortung der bauausführenden Unternehmer nicht, diese können dem Bauherrn gegenüber kein ihm zuzurechnendes Mitverschulden einwenden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 2144/96d
    Entscheidungstext OGH 12.03.1997 6 Ob 2144/96d
  • 1 Ob 2409/96p
    Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 2409/96p
    Veröff: SZ 70/198
  • 6 Ob 136/99i
    Entscheidungstext OGH 15.07.1999 6 Ob 136/99i
    nur: Die Bauaufsicht des Architekten, der hiefür vom Bauherrn gesondert entlohnt wird, wird zugunsten des Bauherrn ausgeübt, eine Verletzung mindert die Verantwortung der bauausführenden Unternehmer nicht, diese können dem Bauherrn gegenüber kein ihm zuzurechnendes Mitverschulden einwenden. (T1)
    Beisatz: Der Träger der Bauaufsicht haftet weder für eine mangelfreie Ausführung des Werkes noch für die Einhaltung technischer Vorschriften im Zuge der Bauausführung. (T2)
  • 6 Ob 107/00d
    Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 107/00d
    Vgl auch; Beisatz: Aufgabe der Bauüberwachung beziehungsweise der Bauaufsicht ist es, den Bauherrn vor Fehlern zu schützen, die in den Verantwortungsbereich der einzelnen bauausführenden Unternehmer fallen. Zweck der Bauaufsicht ist es nicht, bauausführende Unternehmen von ihrer Verantwortung zu entlasten oder diese Verantwortung zu mindern. Die Bauüberwachung erfolgt daher nur im Interesse des Auftraggebers, nicht aber in jenem der Werkunternehmer, weshalb bei Verletzung dieser Verpflichtung der bauausführende Werkunternehmer mangels Rechtswidrigkeitszusammenhanges kein seine Haftung minderndes Mitverschulden geltend machen kann. (T3)
  • 2 Ob 102/01s
    Entscheidungstext OGH 16.05.2001 2 Ob 102/01s
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 9 Ob 242/01f
    Entscheidungstext OGH 19.12.2001 9 Ob 242/01f
    Vgl auch; nur T1
  • 6 Ob 110/02y
    Entscheidungstext OGH 16.05.2002 6 Ob 110/02y
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 7 Ob 196/03d
    Entscheidungstext OGH 10.11.2003 7 Ob 196/03d
    Auch; nur T1; Beis wie T3
  • 8 Ob 58/04v
    Entscheidungstext OGH 17.03.2005 8 Ob 58/04v
    nur T1
  • 9 Ob 13/07p
    Entscheidungstext OGH 22.10.2007 9 Ob 13/07p
    nur: Bei alternativer Kausalität geht das Unaufklärbarkeitsrisiko zu Lasten derer, die im Kausalitätsverdacht stehen. (T4)
  • 1 Ob 63/11p
    Entscheidungstext OGH 21.06.2011 1 Ob 63/11p
    Auch; nur: Bei alternativer Kausalität geht das Unaufklärbarkeitsrisiko zu Lasten derer, die im Kausalitätsverdacht stehen. Beim Zusammentreffen von schuldhaftem Handeln des Schädigers und vom Geschädigten zu vertretender Umstände ist der Schaden gemäß § 1304 zu teilen. Hat neben mehreren Schädigern auch der Geschädigte eine Bedingung für den Schaden gesetzt, ist der Geschädigte wie die Schädiger zu behandeln. Die Verschuldensquoten sind im Verhältnis aller Beteiligter zueinander proportional aufzuteilen. Die Quoten sind dann zu einander einzeln in ein Verhältnis zu setzen. (T5)
  • 2 Ob 96/12z
    Entscheidungstext OGH 28.06.2012 2 Ob 96/12z
    nur: Hat neben mehreren Schädigern auch der Geschädigte eine Bedingung für den Schaden gesetzt, ist der Geschädigte wie die Schädiger zu behandeln. (T6)
  • 2 Ob 206/16g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2017 2 Ob 206/16g
    Vgl auch
  • 8 Ob 88/19b
    Entscheidungstext OGH 18.11.2019 8 Ob 88/19b
    Vgl aber; Beis wie T3; Beisatz: Der Regress des Werkunternehmers, der dem Bauherrn im Zuge der Werkausführung einen Schaden verursacht und auch ersetzt hat, gegen die örtliche Bauaufsicht, der ihrerseits eine schadenskausale Sorgfaltswidrigkeit bei der Überwachung der Ausführungsarbeiten anzulasten ist und die daher gemeinsam mit dem Werkunternehmer eine Solidarhaftung gegenüber dem Bauherrn trifft, nach § 1302 iVm § 896 ABGB ist aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen. (T7)
    Beisatz: Dennoch kann die Ausprägung der Zurechnungsgründe im Einzelfall dazu führen, dass die Haftung der örtlichen Bauaufsicht im Innenverhältnis gänzlich entfällt. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107245

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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