RS OGH 1997/3/14 12Os6/97, 15Os143/19x, 13Os71/20w

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Veröffentlicht am 14.03.1997
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Norm

StGB §26
StPO §281 Abs1 Z11

Rechtssatz

Die Feststellung, wonach eine Waage zum Abwiegen der tataktuellen Suchtgifte verwendet wurde, reicht zur abschließenden Beurteilung der Einziehungsvoraussetzungen, die eine besondere Beschaffenheit des Gegenstandes erfordern, welche die Maßnahme geboten erscheinen läßt, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen entgegenzuwirken (Leukauf/Steininger Komm3 § 26 RN 3 f), nicht aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107294

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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