RS OGH 1997/3/17 5Bkd7/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1997
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 G
RAO §9 Abs1

Rechtssatz

§ 9 RAO ist kein Freibrief für einen Rechtsanwalt, unter Hinweis auf einen ausdrücklichen Auftrag seiner Mandantschaft ein Vorbnringen zu erstatten, das einen Kollegen - unbegründet - der "Kostenschinderei", sohin eines standeswidrigen Verhaltens bezichtigt. Denn auch Standesregeln eines Rechtsanwaltes sind Normen und demnach Gesetze im Sinne des § 9 RAO.

Entscheidungstexte

  • 5 Bkd 7/95
    Entscheidungstext OGH 17.03.1997 5 Bkd 7/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107054

Dokumentnummer

JJR_19970317_OGH0002_005BKD00007_9500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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