Norm
RAO §9 Abs1Rechtssatz
Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sein Verhalten bei der Vertretung eines Klienten, demnach auch sein Vorbringen, dahin zu überprüfen und zu gestalten, dass es weder dem Auftrag noch seinem Gewissen und nicht den Gesetzen widerstreitet. Wenn der Klient ein Vorbringen wünscht, welches dieser Überprüfung nicht standhält, hat es der Rechtsanwalt zu unterlassen, selbst wenn es dadurch seitens des Klienten oder seinerseits zu einer Lösung des Vollmachtsverhältnisses kommen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107051Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.06.2013