Rechtssatz
"Andere Veräußerungsarten" sind solche, denen typischerweise immaterielle, an die Person des Erwerbers gebundene Motive zugrundeliegen oder die typischerweise auf eine nicht substituierbare Gegenleistung gerichtet sind. Der Verpflichtete erhält in den Vorkaufsfällen des § 1078 - zu denen auch die Sacheinlage zählt - nicht das, was er durch das beabsichtigte Geschäft erhalten sollte."Andere Veräußerungsarten" sind solche, denen typischerweise immaterielle, an die Person des Erwerbers gebundene Motive zugrundeliegen oder die typischerweise auf eine nicht substituierbare Gegenleistung gerichtet sind. Der Verpflichtete erhält in den Vorkaufsfällen des Paragraph 1078, - zu denen auch die Sacheinlage zählt - nicht das, was er durch das beabsichtigte Geschäft erhalten sollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107638Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.05.2017