RS OGH 2001/3/14 6Ob47/97y, 10Ob418/97m, 9Ob20/01h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.1997
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Norm

ZPO §560 B
ZPO §562 D
  1. ZPO § 560 heute
  2. ZPO § 560 gültig ab 01.06.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1957
  1. ZPO § 562 heute
  2. ZPO § 562 gültig ab 01.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  3. ZPO § 562 gültig von 01.05.1983 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die Wahl eines dem Gesetz nicht entsprechenden Kündigungstermins ist - im Gegensatz zur amtswegigen Wahrnehmungspflicht der verspäteten Einbringung der Aufkündigung nach § 563 Abs 1 ZPO - nicht von Amts wegen wahrzunehmen. Wenn der Kläger einen dem Vertrag zuwiderlaufenden Kündigungstermin oder aber mangels Vertrages einen dem Gesetz zuwiderlaufenden Kündigungstermin wählt, obliegt es dem Beklagten, dies ausdrücklich zu rügen.Die Wahl eines dem Gesetz nicht entsprechenden Kündigungstermins ist - im Gegensatz zur amtswegigen Wahrnehmungspflicht der verspäteten Einbringung der Aufkündigung nach Paragraph 563, Absatz eins, ZPO - nicht von Amts wegen wahrzunehmen. Wenn der Kläger einen dem Vertrag zuwiderlaufenden Kündigungstermin oder aber mangels Vertrages einen dem Gesetz zuwiderlaufenden Kündigungstermin wählt, obliegt es dem Beklagten, dies ausdrücklich zu rügen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107247

Dokumentnummer

JJR_19970320_OGH0002_0060OB00047_97Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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