TE OGH 1997/12/2 10Ob418/97m

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Veröffentlicht am 02.12.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gemeinnützige B***** reg.Gen.m.b.H., ***** vertreten durch Dr.Peter Kaupa, Rechtsanwalt in Baden, wider die beklagte Partei Klaus K*****, Arbeiter, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Rumpl, Rechtsanwalt in Mödling, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Berufungsgerichtes vom 7.Oktober 1997, GZ 18 R 223/97s-36, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Mödling vom 2.Mai 1997, GZ 9 C 107/95s-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Wahl eines dem Vertrag oder dem Gesetz nicht entsprechenden Kündigungstermines ist nicht von Amts wegen wahrzunehmen; es obliegt dem Beklagten, eine ausdrückliche Einwendung zu erheben (Würth in Rummel, ABGB**2 § 1116 Rz 18; 6 Ob 47/97y). Der Beklagte hat den im vorliegenden Fall gewählten Kündigungstermin (1. August) im Verfahren erster Instanz nicht beanstandet. Davon abgesehen entsprach dieser Kündigungstermin ohnehin der vertraglichen Vereinbarung, wie sich aus dem von der klagenden Partei vorgelegten und vom Beklagten als echt und richtig außer Streit gestellten Nutzungsvertrag ersehen läßt. Eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO wird in der Revision nicht aufgezeigt.Die Wahl eines dem Vertrag oder dem Gesetz nicht entsprechenden Kündigungstermines ist nicht von Amts wegen wahrzunehmen; es obliegt dem Beklagten, eine ausdrückliche Einwendung zu erheben (Würth in Rummel, ABGB**2 Paragraph 1116, Rz 18; 6 Ob 47/97y). Der Beklagte hat den im vorliegenden Fall gewählten Kündigungstermin (1. August) im Verfahren erster Instanz nicht beanstandet. Davon abgesehen entsprach dieser Kündigungstermin ohnehin der vertraglichen Vereinbarung, wie sich aus dem von der klagenden Partei vorgelegten und vom Beklagten als echt und richtig außer Streit gestellten Nutzungsvertrag ersehen läßt. Eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wird in der Revision nicht aufgezeigt.

Anmerkung

E48603 10A04187

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0100OB00418.97M.1202.000

Dokumentnummer

JJT_19971202_OGH0002_0100OB00418_97M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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