RS OGH 1997/3/20 6Ob45/97d, 1Ob66/01i (1Ob67/01m)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.1997
beobachten
merken

Norm

ABGB §1077 Abs2
ABGB §1078

Rechtssatz

Durch die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Holding Gesellschaft wird gerade nicht die Veräußerung der im Eigentum des Einzelunternehmens stehenden Liegenschaften an dritte Personen bezweckt, sondern vielmehr deren Erhalt im Bereich eines verbundenen Unternehmens. Die dafür vereinbarte Gegenleistung ist aufgrund ihrer individuellen Eigenart ohne Interessensverletzung des Vorkaufsverpflichteten nicht in Geld ausgleichbar und kann somit im Sinn des analog anzuwendenden § 1077 Satz 2 ABGB "durch einen Schätzwert nicht ausgeglichen werden". Daran scheitert aber auch die Einlösung des Vorkaufsrechts. Es bleibt in seinem Bestand unberührt, geht mit der Übertragung des Eigentumsrechts auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung über und kann ausgeübt werden, wenn diese ihrerseits verkauft.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 45/97d
    Entscheidungstext OGH 20.03.1997 6 Ob 45/97d
    Veröff: SZ 70/50
  • 1 Ob 66/01i
    Entscheidungstext OGH 30.03.2001 1 Ob 66/01i
    nur: Durch die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Holding Gesellschaft wird gerade nicht die Veräußerung der im Eigentum des Einzelunternehmens stehenden Liegenschaften an dritte Personen bezweckt, sondern vielmehr deren Erhalt im Bereich eines verbundenen Unternehmens. Die dafür vereinbarte Gegenleistung ist aufgrund ihrer individuellen Eigenart ohne Interessensverletzung des Vorkaufsverpflichteten nicht in Geld ausgleichbar und kann somit im Sinn des analog anzuwendenden § 1077 Satz 2 ABGB "durch einen Schätzwert nicht ausgeglichen werden". (T1) Beisatz: Hier: Ein Vorkaufsfall im Sinne des § 1072 ABGB liegt nicht vor, wenn dem Vertragsschluss mit dem amerikanischen Unternehmen das Bestreben des Gegners der gefährdeten Partei zu Grunde lag, sich im Rahmen eines Weltkonzerns weiter zu entfalten, wie dies insbesondere die neben dem Aktientausch getroffenen Vereinbarungen widerspiegeln. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107639

Dokumentnummer

JJR_19970320_OGH0002_0060OB00045_97D0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten