RS OGH 1997/3/26 3Ob63/97d, 3Ob52/03y, 3Ob256/03y, 3Ob137/04z, 3Ob42/06g, 3Ob123/06v, 3Ob55/08x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1997
beobachten
merken

Norm

ZPO §500 IIA2
ZPO §500 IIC
ZPO §500 IIH
ZPO §528 Abs2 Z1 K
ZPO §528 F4
ZPO §528 L
EO §44 D
EO §78
JN §57

Rechtssatz

Ist Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichtes die Ausfolgung einer Sicherheitsleistung von zehntausend Schilling, ist der Revisionsrekurs auch dann jedenfalls unzulässig, wenn die betriebene Forderung den Betrag von fünfzigtausend Schilling übersteigt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 63/97d
    Entscheidungstext OGH 26.03.1997 3 Ob 63/97d
  • 3 Ob 52/03y
    Entscheidungstext OGH 26.03.2003 3 Ob 52/03y
    Vgl; Beisatz: Nunmehr: Euro 4.000,--. (T1)
  • 3 Ob 256/03y
    Entscheidungstext OGH 26.11.2003 3 Ob 256/03y
    Vgl; Beisatz: Hier: Entscheidungsgegenstand ist die Annahme eines Erlags von weniger als 4.000 Euro. (T2)
  • 3 Ob 137/04z
    Entscheidungstext OGH 29.06.2004 3 Ob 137/04z
    Auch
  • 3 Ob 42/06g
    Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 42/06g
    Vgl; Beisatz: Hier: Maßgebend für die Anfechtbarkeit ist, weil es nicht um das Exekutionsverfahren insgesamt geht, sondern um einen davon verschiedenen, klar abgrenzbaren Gegenstand, nicht etwa die betriebene Forderung, sondern allein der Wert jenes Objekts, gegen dessen Pfändung sich die Vollzugsbeschwerde richtete. (T3)
  • 3 Ob 123/06v
    Entscheidungstext OGH 30.05.2006 3 Ob 123/06v
    Vgl; Beisatz: Maßgebend ist hier, weil es nicht um das Exekutionsverfahren insgesamt geht, sondern um einen davon verschiedenen, klar abgrenzbaren Gegenstand, nicht etwa die betriebene Forderung, sondern allein der Wert jener Fahrnisse, deren Pfändung mit der Beschwerde nach § 68 EO erreicht werden soll. (T4)
  • 3 Ob 55/08x
    Entscheidungstext OGH 08.05.2008 3 Ob 55/08x
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Auferlegung einer Sicherheitsleistung nach § 355 Abs 2 EO - vom gesamten Exekutionsverfahren klar abgegrenzter Gegenstand. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107704

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten