RS OGH 1997/3/26 9ObA88/97z, 9ObA54/09w, 9ObA65/11s, 9ObA79/13b

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Veröffentlicht am 26.03.1997
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Norm

ArbVG §36 Abs1

Rechtssatz

Bei der Frage, ob im Ausland tätige Arbeitnehmer einem inländischen Betrieb zugehörig sind, ist jeweils zu prüfen, ob der betreffende Arbeitnehmer in einer so engen Beziehung zum Betrieb steht, dass er als dem Betrieb noch zugehörig betrachtet werden kann, ob er ungeachtet seiner außerhalb der Betriebsstätte verrichteten Tätigkeit noch als Glied der betrieblichen Organisation gesehen werden kann. Dabei ist zu beachten, dass unter Berücksichtigung der nunmehr zur Verfügung stehenden Kommunikationsmöglichkeiten eine organisatorische Eingliederung disloziert tätiger Dienstnehmer in viel weiterem Umfang möglich ist als in der Vergangenheit, als die Kontaktaufnahme auf größere Entfernungen wesentlich schwerer möglich war (im gegenständlichen Fall bejaht).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 88/97z
    Entscheidungstext OGH 26.03.1997 9 ObA 88/97z
    Veröff: SZ 70/56
  • 9 ObA 54/09w
    Entscheidungstext OGH 02.06.2009 9 ObA 54/09w
  • 9 ObA 65/11s
    Entscheidungstext OGH 16.09.2011 9 ObA 65/11s
    Vgl auch
  • 9 ObA 79/13b
    Entscheidungstext OGH 24.07.2013 9 ObA 79/13b
    Auch; nur: Bei der Frage, ob im Ausland tätige Arbeitnehmer einem inländischen Betrieb zugehörig sind, ist jeweils zu prüfen, ob der betreffende Arbeitnehmer in einer so engen Beziehung zum Betrieb steht, dass er als dem Betrieb noch zugehörig betrachtet werden kann, ob er ungeachtet seiner außerhalb der Betriebsstätte verrichteten Tätigkeit noch als Glied der betrieblichen Organisation gesehen werden kann. (T1); Veröff: SZ 2013/71

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107424

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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