RS OGH 1997/3/26 3Ob86/97m, 3Ob136/97i, 3Ob27/98m, 3Ob113/02t, 3Ob280/05f, 3Ob151/16a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1997
beobachten
merken

Norm

EO §54 Abs3

Rechtssatz

Die Verbesserung von Inhaltsmängeln ist nicht auf Anträge im vereinfachten Bewilligungsverfahren beschränkt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 86/97m
    Entscheidungstext OGH 26.03.1997 3 Ob 86/97m
  • 3 Ob 136/97i
    Entscheidungstext OGH 09.07.1997 3 Ob 136/97i
  • 3 Ob 27/98m
    Entscheidungstext OGH 25.03.1998 3 Ob 27/98m
  • 3 Ob 113/02t
    Entscheidungstext OGH 29.01.2003 3 Ob 113/02t
    Beisatz: Die Verbesserung ist in jedem Exekutionsverfahren durchzuführen, soweit der Antrag nicht rangwahrend ist. (T1)
    Veröff: SZ 2003/10
  • 3 Ob 280/05f
    Entscheidungstext OGH 27.06.2006 3 Ob 280/05f
    Vgl auch; Beisatz: § 54 Abs 3 EO ist auch auf Strafanträge nach § 355 EO anwendbar, zumindest wenn bei Einbringen des Strafantrags die Exekutionsbewilligung noch nicht rechtskräftig war, weil ein solcher Strafantrag nicht nur funktionell einem Exekutionsantrag sehr nahe steht, sondern überdies in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation - bei rechtskräftiger Abweisung des Antrags - auch an dessen Stelle treten könnte. (T2)
  • 3 Ob 151/16a
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 3 Ob 151/16a
    Auch; Beisatz: Jedenfalls dann, wenn einem Verbesserungsauftrag des Gerichts in angemessener Frist entsprochen wurde, ist der verbesserte Exekutionsantrag als im ursprünglichen Zeitpunkt eingebracht anzusehen. (T3)
    Bem: Beisatz nunmehr RS0131097. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107395

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten