Norm
EO §54 Abs3Rechtssatz
Jedenfalls dann, wenn einem Verbesserungsauftrag des Gerichts in angemessener Frist entsprochen wurde, ist der verbesserte Exekutionsantrag als im ursprünglichen Zeitpunkt eingebracht anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131097Im RIS seit
13.01.2017Zuletzt aktualisiert am
13.01.2017