RS OGH 1997/4/8 4Ob87/97s, 6Ob182/99d, 9Ob238/01t, 10Ob98/02p, 9Ob60/09b

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Veröffentlicht am 08.04.1997
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Norm

PHG §8 Z2

Rechtssatz

Das Kernelement des Entwicklungsrisiko liegt darin, dass die Gefährlichkeit einer bestimmten Produkteigenschaft beim Inverkehrbringen nicht erkennbar war (hier: Produktionsfehler, wenn die Verschlussschraube beim Öffnen einer Mineralwasserflasche weggeschleudert wird).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 87/97s
    Entscheidungstext OGH 08.04.1997 4 Ob 87/97s
    Veröff: SZ 70/61
  • 6 Ob 182/99d
    Entscheidungstext OGH 15.12.1999 6 Ob 182/99d
    Vgl
  • 9 Ob 238/01t
    Entscheidungstext OGH 24.10.2001 9 Ob 238/01t
    Beisatz: Hier: Explosion einer Mineralwasserflasche (Entwicklungsrisiko verneint). (T1)
  • 10 Ob 98/02p
    Entscheidungstext OGH 22.10.2002 10 Ob 98/02p
    Vgl
  • 9 Ob 60/09b
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 9 Ob 60/09b
    nur: Das Kernelement des Entwicklungsrisiko liegt darin, dass die Gefährlichkeit einer bestimmten Produkteigenschaft beim Inverkehrbringen nicht erkennbar war. (T2); Beisatz: Für den Haftungsausschluss des § 8 Z 2 PHG kommt es weder auf die Kenntnisse an, die ein mit der Herstellung des Produkts befasster Techniker haben muss, noch darauf, ob der konkrete Hersteller Zugang zum letzten Stand von Wissenschaft und Technik gehabt hat. Vielmehr ist auf den höchsten Stand der Wissenschaft und Technik abzustellen, wie er im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des betreffenden Produkts existierte. (T3); Bem: Siehe RS0126150. (T4); Beis wie T1 nur: Hier: Explosion einer Mineralwasserflasche. (T5); Veröff: SZ 2010/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107611

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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