RS OGH 2024/10/22 9Ob60/09b; 9Ob54/23s; 4Ob19/24h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2024
beobachten
merken

Norm

PHG §8 Z2

Rechtssatz

Für den Haftungsausschluss des § 8 Z 2 PHG kommt es weder auf die Kenntnisse an, die ein mit der Herstellung des Produkts befasster Techniker haben muss, noch darauf, ob der konkrete Hersteller Zugang zum letzten Stand von Wissenschaft und Technik gehabt hat. Vielmehr ist auf den höchsten Stand der Wissenschaft und Technik abzustellen, wie er im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des betreffenden Produkts existierte.Für den Haftungsausschluss des Paragraph 8, Ziffer 2, PHG kommt es weder auf die Kenntnisse an, die ein mit der Herstellung des Produkts befasster Techniker haben muss, noch darauf, ob der konkrete Hersteller Zugang zum letzten Stand von Wissenschaft und Technik gehabt hat. Vielmehr ist auf den höchsten Stand der Wissenschaft und Technik abzustellen, wie er im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des betreffenden Produkts existierte.

Entscheidungstexte

  • RS0126150">9 Ob 60/09b
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 9 Ob 60/09b
    Beisatz: Die relevanten wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse müssen nur zugänglich gewesen sein. (T1)
    Beisatz: Ob der Haftungsausschluss zum Tragen kommt, hiefür gilt ein strenger Maßstab. (T2); Veröff: SZ 2010/77
  • RS0126150">9 Ob 54/23s
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.10.2023 9 Ob 54/23s
    vgl
  • RS0126150">4 Ob 19/24h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.10.2024 4 Ob 19/24h
    Beisatz: Die Behauptungs- und Beweislast für die Voraussetzungen der Haftungsausschlüsse nach § 8 PHG trifft den Produkthaftpflichtigen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126150

Im RIS seit

22.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten