RS OGH 1997/4/8 5Ob76/97f, 5Ob136/02i, 6Ob172/17p, 4Ob79/18y

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Veröffentlicht am 08.04.1997
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Norm

MRG §27 Abs1 Z1

Rechtssatz

Beim Argument, eine nach § 27 Abs 1 Z 1 MRG verbotene Ablösevereinbarung setze ein Weitergaberecht des weichenden Mieters voraus, weil nur dann von einer entgeltlichen Aufgabe des Mietgegenstandes gesprochen werden könne, wird übersehen, daß die genannte Gesetzesstelle schlechthin jede Vereinbarung für ungültig und verboten erklärt, nach der der neue Mieter einem anderen (etwa seinem Vormieter) etwas zu leisten hat, ohne eine gleichwertige Gegenleistung zu erhalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107273

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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