RS OGH 1997/4/17 8ObA2280/96v, 9ObA417/97g, 10Ob43/13s (10Ob44/13p), 4Ob235/17p, 4Ob222/17a, 8ObS11/

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Veröffentlicht am 17.04.1997
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Norm

ASGG §46 Abs1 idF ASGGNov 1994

Rechtssatz

Auch bei Fehlen oberstgerichtlicher Rechtsprechung zu einer bestimmten Einstufungsfrage liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn sich das Rechtsproblem aus dem Wortlaut selbst oder aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang (§ 6 ABGB) lösen läßt und diese Lösung in der Lehre nicht strittig ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107348

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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