RS OGH 1997/4/22 4Ob84/97z, 5Ob231/98a, 1Ob307/01f (1Ob43/02h), 8ObA68/04i, 6Ob273/11g, 5Ob142/12m,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1997
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Norm

ABGB §329 ff
ABGB §330
ABGB §335
ABGB §1323
ABGB §1431 A
ABGB §1437

Rechtssatz

1. Der Entreicherte kann mit der Kondiktion die geleistete Sache zurückfordern, wenn die Rückgabe möglich und tunlich ist. Bestand die Leistung in einer Handlung, so ist dafür ein "dem verschafften Nutzen angemessener Lohn" (§ 1431 ABGB) zu zahlen. Dasselbe gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Rückgabe einer geleisteten Sache nicht möglich oder nicht tunlich ist. Der Empfänger hat in Analogie zu § 1323 ABGB ein angemessenes Entgelt zu leisten, dessen Höhe sich im Sinne des § 1431 ABGB nach dem verschafften Nutzen richtet (so schon SZ 53/71). 2. Das gilt auch für den redlichen Besitzer. Auch er hat kein Recht an der Sache und ist daher Bereicherungsansprüchen des Verkürzten ausgesetzt. Der redliche Besitzer oder sonstige Bereicherungsschuldner hat, wenn der Ausgleich der Vermögensverschiebung nicht oder nicht zur Gänze in Natur erfolgen kann, nach Maßgabe seines individuellen Nutzens für den ihm zugekommenen Vorteil Wertersatz zu leisten. 3. Der Vorteil kann bei körperlichen Sachen einerseits in Verbrauch, Verarbeitung oder Veräußerung bestehen, andererseits in den Früchten und im Gebrauch, somit in den Nutzungen. Für die Kondiktion von Früchten gelten gemäß § 1437 ABGB die Regeln über das Verhältnis zwischen Eigentümer und Besitzer.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 84/97z
    Entscheidungstext OGH 22.04.1997 4 Ob 84/97z
    Veröff: SZ 70/69
  • 5 Ob 231/98a
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 5 Ob 231/98a
    Auch; nur: Das gilt auch für den redlichen Besitzer. Auch er hat kein Recht an der Sache und ist daher Bereicherungsansprüchen des Verkürzten ausgesetzt. Der Vorteil kann bei körperlichen Sachen in Veräußerung bestehen. (T1) Veröff: SZ 71/162
  • 1 Ob 307/01f
    Entscheidungstext OGH 30.04.2002 1 Ob 307/01f
    nur: Der Entreicherte kann mit der Kondiktion die geleistete Sache zurückfordern, wenn die Rückgabe möglich und tunlich ist. Bestand die Leistung in einer Handlung, so ist dafür ein "dem verschafften Nutzen angemessener Lohn" (§ 1431 ABGB) zu zahlen. (T2)
  • 8 ObA 68/04i
    Entscheidungstext OGH 16.07.2004 8 ObA 68/04i
    nur T2; Veröff: SZ 2004/108
  • 6 Ob 273/11g
    Entscheidungstext OGH 12.01.2012 6 Ob 273/11g
    nur: Der Entreicherte kann mit Kondiktion die geleistete Sache zurückfordern, wenn die Rückgabe möglich und tunlich ist. (T3)
  • 5 Ob 142/12m
    Entscheidungstext OGH 18.04.2013 5 Ob 142/12m
    Vgl auch
  • 4 Ob 46/13p
    Entscheidungstext OGH 17.04.2013 4 Ob 46/13p
    Vgl auch; nur T1; nur T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108262

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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