Norm
EO §37 HRechtssatz
Auf die Bewertung des Entscheidungsgegenstands von Exszindierungsklagen ist § 57 JN anzuwenden. Dabei bildet die im Exekutionsverfahren hereinzubringende Forderung die Bewertungsobergrenze.Auf die Bewertung des Entscheidungsgegenstands von Exszindierungsklagen ist Paragraph 57, JN anzuwenden. Dabei bildet die im Exekutionsverfahren hereinzubringende Forderung die Bewertungsobergrenze.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107701Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009