Norm
StPO §281 Abs1 Z11Rechtssatz
Mit dem Einwand der Strafzumessungsrüge, anstelle des Ausspruchs einer Strafe hätte (lediglich) ein Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe nach § 13 JGG gefällt werden dürfen, wird keiner der Anwendungsfälle der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO geltend gemacht.Mit dem Einwand der Strafzumessungsrüge, anstelle des Ausspruchs einer Strafe hätte (lediglich) ein Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe nach Paragraph 13, JGG gefällt werden dürfen, wird keiner der Anwendungsfälle der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend gemacht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107321Dokumentnummer
JJR_19970424_OGH0002_0150OS00009_9700000_001