RS OGH 1997/4/24 15Os9/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1997
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Norm

StPO §281 Abs1 Z11
JGG 1988 §13

Rechtssatz

Mit dem Einwand der Strafzumessungsrüge, anstelle des Ausspruchs einer Strafe hätte (lediglich) ein Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe nach § 13 JGG gefällt werden dürfen, wird keiner der Anwendungsfälle der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO geltend gemacht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107321

Dokumentnummer

JJR_19970424_OGH0002_0150OS00009_9700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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