Norm
MRK Art6 Abs1 II1aRechtssatz
Eine Entscheidung gemäß § 34 RAO, mit welcher die Berechtigung zur Berufsausübung entzogen wird, stellt eine erhebliche Einschränkung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Erwerbsfreiheit (Art 18 StGG) dar, mithin eines "civil rights" im Sinne des Art 6 MRK, woraus sich ergibt, daß eine derartige Entscheidung mit einer "Beschwerde" im Sinne des Art 13 MRK bei einer "nationalen Instanz" anfechtbar sein muß.Eine Entscheidung gemäß Paragraph 34, RAO, mit welcher die Berechtigung zur Berufsausübung entzogen wird, stellt eine erhebliche Einschränkung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Erwerbsfreiheit (Artikel 18, StGG) dar, mithin eines "civil rights" im Sinne des Artikel 6, MRK, woraus sich ergibt, daß eine derartige Entscheidung mit einer "Beschwerde" im Sinne des Artikel 13, MRK bei einer "nationalen Instanz" anfechtbar sein muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107410Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.11.2019