Norm
EheG §66Rechtssatz
Bei den Zinsenerträgnissen eines Sparguthabens des unterhaltsfordernden Ehegatten handelt es sich grundsätzlich um bemessungsrelevante Einkünfte im Sinne des § 66 EheG. (Hier: Einbeziehung der Zinsen zur Deckung des Unterhaltes des unterhaltsfordernden Ehegatten verneint).Bei den Zinsenerträgnissen eines Sparguthabens des unterhaltsfordernden Ehegatten handelt es sich grundsätzlich um bemessungsrelevante Einkünfte im Sinne des Paragraph 66, EheG. (Hier: Einbeziehung der Zinsen zur Deckung des Unterhaltes des unterhaltsfordernden Ehegatten verneint).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108139Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.04.2012