RS OGH 2026/1/7 11Os9/97; 14Os20/00; 14Os92/03; 13Os135/03; 11Os104/04; 15Os74/14t; 11Os82/17v; 15Os

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1997
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Norm

StPO §252 Abs1
StPO §258 Abs1
  1. StPO § 252 heute
  2. StPO § 252 gültig ab 17.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 182/2023
  3. StPO § 252 gültig von 01.01.2008 bis 16.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  4. StPO § 252 gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2004
  5. StPO § 252 gültig von 01.10.2002 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  6. StPO § 252 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 252 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  8. StPO § 252 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  9. StPO § 252 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993
  1. StPO § 258 heute
  2. StPO § 258 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  3. StPO § 258 gültig von 01.03.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2004
  4. StPO § 258 gültig von 01.01.1994 bis 28.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  5. StPO § 258 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Rechtssatz

Beruft sich ein Zeuge bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung, ohne die Aussage oder die Beantwortung von Fragen zu verweigern, auf früher deponierte Aussagen oder werden ihm diese im Zuge der Vernehmung vorgehalten, dann unterliegt deren Wiedergabe auch dann, wenn sie faktisch in einer Verlesung der darüber aufgenommenen Protokolle besteht, nicht der mit Nichtigkeit bewehrten Ausnahmeregelung des § 252 Abs 1 StPO, weil es den Parteien unbenommen bleibt, die Zeugen zu befragen und deren Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen. Daher werden durch eine solche Vorgangsweise weder das in der Verfassung (Art 90 B-VG) verankerte, in § 258 Abs 1 StPO konkretisierte und durch § 252 Abs 1 StPO geschützte Prinzip der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme noch die sich aus den Grundsätzen des Art 6 Abs 1 und Abs 3 lit d MRK ergebenden Verteidigungsrechte des Angeklagten beeinträchtigt (11 Os 197/96).Beruft sich ein Zeuge bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung, ohne die Aussage oder die Beantwortung von Fragen zu verweigern, auf früher deponierte Aussagen oder werden ihm diese im Zuge der Vernehmung vorgehalten, dann unterliegt deren Wiedergabe auch dann, wenn sie faktisch in einer Verlesung der darüber aufgenommenen Protokolle besteht, nicht der mit Nichtigkeit bewehrten Ausnahmeregelung des Paragraph 252, Absatz eins, StPO, weil es den Parteien unbenommen bleibt, die Zeugen zu befragen und deren Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen. Daher werden durch eine solche Vorgangsweise weder das in der Verfassung (Artikel 90, B-VG) verankerte, in Paragraph 258, Absatz eins, StPO konkretisierte und durch Paragraph 252, Absatz eins, StPO geschützte Prinzip der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme noch die sich aus den Grundsätzen des Artikel 6, Absatz eins und Absatz 3, Litera d, MRK ergebenden Verteidigungsrechte des Angeklagten beeinträchtigt (11 Os 197/96).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107793

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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