RS OGH 1997/5/28 9ObA45/97a, 8ObA96/98w

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Veröffentlicht am 28.05.1997
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Norm

AngG §23 Abs1
KollV für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe PktV

Rechtssatz

Wurde das Arbeiterdienstverhältnis eines Schlossers für zwei Monate infolge Arbeitnehmerkündigung beendet, arbeitete dieser jedoch in der Folge bei demselben Arbeitgeber zuerst als Arbeiter und dann als Angestellter weiter, so sind für die Berechnung der Abfertigung nach § 23 AngG unter Beachtung der Zusammenrechnungsregelung des Kollektivvertrages sämtliche zurückgelegten Dienstzeiten zu berücksichtigen. (§ 48 ASGG).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 45/97a
    Entscheidungstext OGH 28.05.1997 9 ObA 45/97a
  • 8 ObA 96/98w
    Entscheidungstext OGH 16.04.1998 8 ObA 96/98w
    Vgl auch; Beisatz: Die Zusammenrechnung unterbrochener Zeiten des Arbeitsverhältnisses als ununterbrochen bewirkt aber nicht, daß auch die Zeiten der Unterbrechung zu Zeiten eines Beschäftigungsverhältnisses werden. (T1)

Schlagworte

SW: Anwartschaft, Dienstzeitanrechnung, Anrechnung, Unterbrechung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107515

Dokumentnummer

JJR_19970528_OGH0002_009OBA00045_97A0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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