Norm
AngG §23 Abs1Rechtssatz
Wurde das Arbeiterdienstverhältnis eines Schlossers für zwei Monate infolge Arbeitnehmerkündigung beendet, arbeitete dieser jedoch in der Folge bei demselben Arbeitgeber zuerst als Arbeiter und dann als Angestellter weiter, so sind für die Berechnung der Abfertigung nach § 23 AngG unter Beachtung der Zusammenrechnungsregelung des Kollektivvertrages sämtliche zurückgelegten Dienstzeiten zu berücksichtigen. (§ 48 ASGG).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Anwartschaft, Dienstzeitanrechnung, Anrechnung, UnterbrechungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107515Dokumentnummer
JJR_19970528_OGH0002_009OBA00045_97A0000_001