Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter MR Mag.Gerhard Puschner und Univ-Prof.Dr.Walter Schrammel als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Klaus V*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Puttinger, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, wider die beklagte Partei W***** GesmbH, ***** vertreten durch Hule und Heinke, Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen S 199.410,- brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29.Oktober 1996, GZ 12 Ra 155/96t-13, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 23.April 1996, GZ 14 Cga 89/95t-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 9.900,- (darin S 1.650,- Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob dem Kläger die begehrte Abfertigung gebührt, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob dem Kläger die begehrte Abfertigung gebührt, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den bereits vom Berufungsgericht widerlegten Ausführungen der Revisionswerberin, vor der rechtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses gebe es keine wie immer gearteten Ansprüche, entgegenzuhalten:
Der Arbeitnehmer erwirbt durch kontinuierliche Beschäftigung gemäß § 23 Abs 1 AngG eine Anwartschaft auf Abfertigung, die, sobald er die Mindestbeschäftigungzeit von 3 Jahren zurückgelegt hat, den Charakter eines vermögenswerten Anwartschaftsrechtes annimmt. Regeln Kollektivverträge das Problem der Kontinuität abweichend vom § 23 Abs 1 AngG, so sind die zulässigen Unterbrechungen dem Anwartschaftserwerb nicht abträglich. Auch die Aufnahme einer zwischenzeitlichen Beschäftigung schadet diesfalls der Wahrung der Anwartschaften nicht (vgl Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte, AngG §§ 23, 23a Rz 160 und 230 mwN). Für die gesetzliche Zusammenrechnungsregel sind einzig und allein der zeitliche Konnex und die Nämlichkeit der Vertragspartner maßgeblich (Petrovic in Runggaldier, Abfertigungsrecht 293). Wurde nun dieser zeitliche Konnex durch eine kollektivvertragliche Bestimmung für die Dauer des Arbeiterdienstverhältnisses normativ hergestellt, bestehen keine Bedenken dagegen, die dadurch begründete einheitliche Betriebszugehörigkeit auch in das daran unmittelbar anschließende Angestelltenverhältnis und somit in die Berechnung nach § 23 Abs 1 3. Satz AngG einzubeziehen. Daraus folgt ein die Dauer von drei Jahren übersteigendes Dienstverhältnis des Klägers bei der beklagten Partei als Grundlage für die Zuerkennung einer Abfertigung.Der Arbeitnehmer erwirbt durch kontinuierliche Beschäftigung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AngG eine Anwartschaft auf Abfertigung, die, sobald er die Mindestbeschäftigungzeit von 3 Jahren zurückgelegt hat, den Charakter eines vermögenswerten Anwartschaftsrechtes annimmt. Regeln Kollektivverträge das Problem der Kontinuität abweichend vom Paragraph 23, Absatz eins, AngG, so sind die zulässigen Unterbrechungen dem Anwartschaftserwerb nicht abträglich. Auch die Aufnahme einer zwischenzeitlichen Beschäftigung schadet diesfalls der Wahrung der Anwartschaften nicht vergleiche Migsch, Abfertigung für Arbeiter und Angestellte, AngG Paragraphen 23,, 23a Rz 160 und 230 mwN). Für die gesetzliche Zusammenrechnungsregel sind einzig und allein der zeitliche Konnex und die Nämlichkeit der Vertragspartner maßgeblich (Petrovic in Runggaldier, Abfertigungsrecht 293). Wurde nun dieser zeitliche Konnex durch eine kollektivvertragliche Bestimmung für die Dauer des Arbeiterdienstverhältnisses normativ hergestellt, bestehen keine Bedenken dagegen, die dadurch begründete einheitliche Betriebszugehörigkeit auch in das daran unmittelbar anschließende Angestelltenverhältnis und somit in die Berechnung nach Paragraph 23, Absatz eins, 3. Satz AngG einzubeziehen. Daraus folgt ein die Dauer von drei Jahren übersteigendes Dienstverhältnis des Klägers bei der beklagten Partei als Grundlage für die Zuerkennung einer Abfertigung.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO begründet.
Anmerkung
E46310 09B00457European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:009OBA00045.97A.0528.000Dokumentnummer
JJT_19970528_OGH0002_009OBA00045_97A0000_000