RS OGH 1997/6/3 14Os61/97, 15Os106/10t (15Os49/11m, 15Os50/11h), 15Os34/13h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.06.1997
beobachten
merken

Norm

StGB §111 Abs1
MedienG §6 Abs1

Rechtssatz

Einer Straftat verdächtig zu sein, stellt für sich allein weder eine verächtliche Eigenschaft oder Gesinnung, noch ein unehrenhaftes oder gegen die guten Sitten verstoßendes Verhalten, eine Behauptung dieses Inhalts mithin auch keine üble Nachrede im Sinne des § 111 Abs 1 StGB dar. Nur auf die tatsächliche Feststellung, daß in der Äußerung des Tatverdachtes (etwa auch als "unschuldige" Frage oder "bewußt vorsichtige" Formulierung) auf pragmatischer Bedeutungsebene, gleichsam zwischen den Zeilen, der Vorwurf der Tatbegehung selbst oder ein anderer ehrenrühriger Vorwurf dem Medienkonsumenten vermittelt werde, kann eine Entschädigung wegen der Herstellung des objektiven Tatbestandes der üblen Nachrede nach § 6 Abs 1 MedG gegründet werden.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 61/97
    Entscheidungstext OGH 03.06.1997 14 Os 61/97
  • 15 Os 106/10t
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 15 Os 106/10t
    Gegenteilig; Beisatz: Tatbestandsmäßig nach § 111 Abs 1 StGB ist nicht nur der Vorwurf der Begehung einer eine gerichtlich strafbare Handlung verwirklichenden Tat, sondern schon die Äußerung eines dementsprechenden Tatverdachts, mithin die Behauptung, es gäbe Anhaltspunkte dafür, dass der Betreffende eine solche Tat begangen habe. Die Äußerung eines (bloßen) Tatverdachts, die in aller Regel die Annahme impliziert, die Tatbegehung sei dem Betreffenden jedenfalls zuzutrauen, ist nämlich die abgeschwächte Form des Tatvorwurfs selbst. (T1)
  • 15 Os 34/13h
    Entscheidungstext OGH 26.06.2013 15 Os 34/13h
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108346

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten