RS OGH 1997/6/10 5Ob189/97y, 5Ob280/08z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1997
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Norm

WEG 1975 §13a Abs1 Z5
WEG 1975 §17
WEG 1975 §18
WEG 1975 §26 Abs1 Z5
WEG 1975 §26 Abs1 Z7
WEG 2002 §20
WEG 2002 §21
WEG 2002 §30 Abs1 Z5
WEG 2002 §52 Abs1 Z6
WEG 2002 §52 Abs1 Z8

Rechtssatz

Gegen einen Wohnungseigentümer, der faktisch Verwaltungshandlungen setzt, obwohl ohnehin ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, kann nicht im außerstreitigen Verfahren vorgegangen werden. § 26 Abs 1 Z 5 und 7 WEG betreffen im Falle der Existenz eines bestellten Verwalters nur die Durchsetzung von dessen Pflichten bzw dessen Abberufung und nicht die Abwehr von unzulässigen Eingriffen in die Verwaltung durch sogenannte Haussprecher oder Hausvertrauensleute.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 189/97y
    Entscheidungstext OGH 10.06.1997 5 Ob 189/97y
  • 5 Ob 280/08z
    Entscheidungstext OGH 27.01.2009 5 Ob 280/08z
    nur: Gegen einen Wohnungseigentümer, der faktisch Verwaltungshandlungen setzt, obwohl ohnehin ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, kann nicht im außerstreitigen Verfahren vorgegangen werden. (T1); Beisatz: Für den inhaltlich auf den Kompetenztatbestand des § 52 Abs 1 Z 6 WEG 2002 gestütztes Begehren ist ein solcher Wohnungseigentümer nicht passiv legitimiert. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107883

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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