RS OGH 2022/10/17 4Ob174/97k, 4Ob187/99z, 6Ob260/07i, 6Ob166/14a, 6Ob249/16k, 6Ob238/17v, 6Ob163/22x

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Veröffentlicht am 10.06.1997
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Norm

ABGB §1330 Abs2 BI
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Nicht öffentlich sind auch solche Mitteilungen, die einer zur Verschwiegenheit verpflichteten Behörde gemacht werden. In aller Regel ist auch eine Äußerung im Familienkreis als nicht öffentlich anzusehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107767

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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