RS OGH 1997/6/10 4Ob174/97k, 4Ob187/99z, 6Ob260/07i, 6Ob166/14a, 6Ob249/16k, 6Ob238/17v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.06.1997
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Norm

ABGB §1330 Abs2 BI

Rechtssatz

Nicht öffentlich sind auch solche Mitteilungen, die einer zur Verschwiegenheit verpflichteten Behörde gemacht werden. In aller Regel ist auch eine Äußerung im Familienkreis als nicht öffentlich anzusehen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 174/97k
    Entscheidungstext OGH 10.06.1997 4 Ob 174/97k
  • 4 Ob 187/99z
    Entscheidungstext OGH 13.09.1999 4 Ob 187/99z
    Auch; nur: Nicht öffentlich sind auch solche Mitteilungen, die einer zur Verschwiegenheit verpflichteten Behörde gemacht werden. (T1) Beisatz: Diese Auslegung des § 78 Abs 1 UrhG steht nicht im Widerspruch zu dieser Rechtsprechung. (T2)
  • 6 Ob 260/07i
    Entscheidungstext OGH 24.01.2008 6 Ob 260/07i
    Vgl; Beisatz: Die Mitteilungen des Beklagten an die Vollversammlung der Arbeiterkammer sind im Hinblick auf deren Kontrollfunktion (vgl § 47 Abs 2 Z 2 AKG) nicht öffentlich iSd § 1330 Abs 2 Satz 3 ABGB. (T3)
  • 6 Ob 166/14a
    Entscheidungstext OGH 19.11.2014 6 Ob 166/14a
    Auch
  • 6 Ob 249/16k
    Entscheidungstext OGH 30.01.2017 6 Ob 249/16k
    Auch; nur: In aller Regel ist auch eine Äußerung im Familienkreis als nicht öffentlich anzusehen. (T4)
  • 6 Ob 238/17v
    Entscheidungstext OGH 21.12.2017 6 Ob 238/17v
    Auch; nur T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107767

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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