Norm
EO §237Rechtssatz
Für die Zustellung des gemäß § 237 EO ergehenden Beschlusses des Exekutionsgerichtes über die bücherlichen Einverleibungen und Löschungen ist der auch im Exekutionsverfahren anzuwendende § 93 Abs 1 ZPO maßgeblich.Für die Zustellung des gemäß Paragraph 237, EO ergehenden Beschlusses des Exekutionsgerichtes über die bücherlichen Einverleibungen und Löschungen ist der auch im Exekutionsverfahren anzuwendende Paragraph 93, Absatz eins, ZPO maßgeblich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108054Dokumentnummer
JJR_19970618_OGH0002_0030OB02418_96A0000_003