Norm
StPO §345 Abs1 Z13Rechtssatz
Kein Verstoß gegen das "Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 StGB" bei Annahme des Erschwerungsgrundes der wiederholten tatbestandsmäßigen Tätigkeit weil für die Erfüllung des Verbrechens nach § 3 g VG die Begehung bloß einer der im Schuldspruch umschriebenen mehreren rechtlich gleichrangigen Handlungen, sohin die bereits einmalige Betätigung ausreicht.Kein Verstoß gegen das "Doppelverwertungsverbot des Paragraph 32, Absatz 2, StGB" bei Annahme des Erschwerungsgrundes der wiederholten tatbestandsmäßigen Tätigkeit weil für die Erfüllung des Verbrechens nach Paragraph 3, g VG die Begehung bloß einer der im Schuldspruch umschriebenen mehreren rechtlich gleichrangigen Handlungen, sohin die bereits einmalige Betätigung ausreicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108728Im RIS seit
19.07.1997Zuletzt aktualisiert am
02.08.2011