RS OGH 1997/7/7 4Ob200/97h, 9Ob411/97z, 2Ob116/98t, 6Ob319/99a, 2Ob71/01g, 7Ob252/02p, 6Ob143/03b, 7

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1997
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Norm

ABGB §154 Abs3
ABGB §167 Abs3 idF BGBl I 2013
ABGB §282 A

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit einer Klage ist nicht unter Vorwegnahme des Zivilprozesses zu untersuchen, ob der Anspruch besteht (EFSlg 51.234), vielmehr ist unter Einbeziehung aller Eventualitäten lediglich das Prozessrisiko abzuwägen. Maßgebend ist, ob in vergleichbaren Fällen ein verantwortungsbewusster gesetzlicher Vertreter den Klageweg beschreiten würde. Zu diesem Zweck müssen die Tatsachengrundlagen und deren Beweisbarkeit möglichst vollständig erhoben und der so gewonnene Sachverhalt einer umfassenden rechtlichen Beurteilung unterzogen werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 200/97h
    Entscheidungstext OGH 07.07.1997 4 Ob 200/97h
  • 9 Ob 411/97z
    Entscheidungstext OGH 25.02.1998 9 Ob 411/97z
    Auch; nur: Bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit einer Klage ist nicht unter Vorwegnahme des Zivilprozesses zu untersuchen, ob der Anspruch besteht (EFSlg 51.234), vielmehr ist unter Einbeziehung aller Eventualitäten lediglich das Prozessrisiko abzuwägen. (T1)
  • 2 Ob 116/98t
    Entscheidungstext OGH 23.04.1998 2 Ob 116/98t
    Beisatz: Dazu gehört auch, dass vom Pflegschaftsgericht jene Personen gehört werden, aus deren Aussagen der Zustand und das Verhalten des Betroffenen zum Zeitpunkt des Abschlusses nachwirkender Rechtsgeschäfte geschlossen werden kann, weil der Sachwalter nur so die Interessen der Pflegebefohlenen wahrzunehmen in der Lage ist. (T2)
  • 6 Ob 319/99a
    Entscheidungstext OGH 30.08.2000 6 Ob 319/99a
    Vgl auch; Beisatz: Dem Pflegschaftsgericht obliegt die Prüfung, ob eine beabsichtigte Klagsführung im wohlverstandenen Interesse des Pflegebefohlenen liegt oder daraus mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Vermögensnachteil droht, etwa durch Belastung mit Prozesskosten. Maßgebend ist, ob in vergleichbaren Fällen ein verantwortungsbewusster gesetzlicher Vertreter den Klageweg beschreiten würde. Zu diesem Zweck müssen die Tatsachengrundlagen und deren Beweisbarkeit möglichst vollständig erhoben und der so gewonnene Sachverhalt einer umfassenden rechtlichen Beurteilung unterzogen werden. Zu prüfen ist, ob die konkret zu beurteilende Klage mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird. (T3)
  • 2 Ob 71/01g
    Entscheidungstext OGH 29.03.2001 2 Ob 71/01g
    nur T1; Beisatz: Das gilt auch für die Zuständigkeitsfrage. (T4)
    Beisatz: Hier: Art 8 Abs 1 Z 2 in Verbindung mit Art 10 Abs 2 EuGVÜ. (T5)
  • 7 Ob 252/02p
    Entscheidungstext OGH 13.11.2002 7 Ob 252/02p
    Vgl; Beisatz: Im Falle einer vergleichsweisen Prozessbeendigung ist maßgebend, ob in vergleichbaren Fällen ein verantwortungsbewusster gesetzlicher Vertreter eine entsprechende vergleichsweise Einigung der Fortsetzung des Klagswegs vorziehen würde. (T6)
  • 6 Ob 143/03b
    Entscheidungstext OGH 11.09.2003 6 Ob 143/03b
    Vgl; Beis wie T3
  • 7 Ob 261/04i
    Entscheidungstext OGH 12.01.2005 7 Ob 261/04i
    nur T1
  • 7 Ob 65/06v
    Entscheidungstext OGH 21.06.2006 7 Ob 65/06v
    Auch
  • 7 Ob 53/07f
    Entscheidungstext OGH 28.03.2007 7 Ob 53/07f
    Auch
  • 1 Ob 6/08a
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 1 Ob 6/08a
    nur: Bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit einer Klage ist nicht unter Vorwegnahme des Zivilprozesses zu untersuchen, ob der Anspruch besteht (EFSlg 51.234), vielmehr ist unter Einbeziehung aller Eventualitäten lediglich das Prozessrisiko abzuwägen. Maßgebend ist, ob in vergleichbaren Fällen ein verantwortungsbewusster gesetzlicher Vertreter den Klageweg beschreiten würde. (T7)
    Beis wie T3 nur: Dem Pflegschaftsgericht obliegt die Prüfung, ob eine beabsichtigte Klagsführung im wohlverstandenen Interesse des Pflegebefohlenen liegt oder daraus mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Vermögensnachteil droht, etwa durch Belastung mit Prozesskosten. (T8)
    Beisatz: Eine abschließende Beurteilung der Tat-und Rechtsfrage ist nicht vorgesehen. (T9)
  • 1 Ob 213/08t
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 1 Ob 213/08t
    nur T7; Beis wie T8; Beis wie T9
  • 7 Ob 246/09s
    Entscheidungstext OGH 16.12.2009 7 Ob 246/09s
    Auch; nur T1
  • 8 Ob 46/11i
    Entscheidungstext OGH 29.09.2011 8 Ob 46/11i
    nur T7; Beisatz: Dabei kommt naturgemäß auch der Frage erhebliche Bedeutung zu, ob das Prozesskostenrisiko schon durch das Vorhandensein einer Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung ausgeschlossen ist, weil dies im Regelfall für die Genehmigung der Prozessführung spricht. (T10)
  • 1 Ob 55/13i
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 1 Ob 55/13i
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T9
  • 4 Ob 64/15p
    Entscheidungstext OGH 22.04.2015 4 Ob 64/15p
    Auch
  • 5 Ob 175/14t
    Entscheidungstext OGH 28.04.2015 5 Ob 175/14t
    Auch
  • 6 Ob 83/15x
    Entscheidungstext OGH 29.06.2015 6 Ob 83/15x
    Auch; nur: Maßgebend ist dabei, ob in vergleichbaren Fällen ein verantwortungsbewusster gesetzlicher Vertreter den Klageweg beschreiten würde. (T11)
  • 10 Ob 94/15v
    Entscheidungstext OGH 19.01.2016 10 Ob 94/15v
    Auch; nur T11
  • 1 Ob 125/16p
    Entscheidungstext OGH 30.08.2016 1 Ob 125/16p
    Auch; nur T11
  • 5 Ob 36/17f
    Entscheidungstext OGH 04.04.2017 5 Ob 36/17f
    Auch; Beis wie T8; Beisatz: § 167 Abs 3 ABGB idF BGBl I 2013/15. (T12)
  • 2 Ob 120/17m
    Entscheidungstext OGH 27.07.2017 2 Ob 120/17m
    nur T1; nur T11; Beis wie T3 nur: Zu prüfen ist, ob die konkret zu beurteilende Klage mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgreich sein wird. (T13)
  • 1 Ob 47/18w
    Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 47/18w
    Auch; nur T11
  • 6 Ob 197/19t
    Entscheidungstext OGH 24.10.2019 6 Ob 197/19t
    Auch; Beisatz: Hier: Der Beschluss über die Bewilligung der Verfahrenshilfe entfaltet keine Bindungswirkung für das Verfahren zur pflegschaftsbehördlichen Genehmigung der Klagsführung. (T14)
  • 2 Ob 134/21a
    Entscheidungstext OGH 14.12.2021 2 Ob 134/21a
    Vgl; Beisatz: Hier: Vertretungshandlungen des Verlassenschaftskurators. (T15)

Schlagworte

Pflegschaftsgerichtliche Genehmigung einer Klage, Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108029

Im RIS seit

06.08.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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