RS OGH 1997/8/5 14Os72/97, 13Os5/11a

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Veröffentlicht am 05.08.1997
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Norm

StGB §8
StGB §21
StPO §345 Abs1 Z6

Rechtssatz

Eine Fragestellung in Richtung Putativ-Notwehrexzess kommt bei einem auf den Einfluss des die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden abnormen Geisteszustands zurückzuführenden Irrtum über das Vorliegen einer Notwehrsituation nicht in Betracht, weil dieser bei der Beurteilung der Anlaßtat nach § 21 Abs 1 StGB unbeachtlich ist (vgl Leukauf/Steiniger Komm3, § 21 RN 9 mit weiteren Nachweisen).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108358

Im RIS seit

04.09.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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