RS OGH 2019/6/26 3Ob2376/96z, 3Ob63/19i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.1997
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Norm

KO §12a Abs3
EO §291b Abs2
  1. EO § 291b heute
  2. EO § 291b gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 291b gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  4. EO § 291b gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. EO § 291b gültig von 01.03.1992 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Rechtssatz

Wurde der Einkommensbezug vor Konkurseröffnung zugunsten von Unterhaltsansprüchen gepfändet, so bleibt die Exekution für die vom Konkurs nicht erfassten Unterhaltsansprüche, das sind die ab Konkurseröffnung entstehenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche, für die der Schuldner nicht als Erbe des Unterhaltspflichtigen haftet (§ 1 Abs 3 KO), wirksam, soweit sie sich auf den nur für Unterhaltsforderungen pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens (§ 291 b Abs 2 EO) bezieht.Wurde der Einkommensbezug vor Konkurseröffnung zugunsten von Unterhaltsansprüchen gepfändet, so bleibt die Exekution für die vom Konkurs nicht erfassten Unterhaltsansprüche, das sind die ab Konkurseröffnung entstehenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche, für die der Schuldner nicht als Erbe des Unterhaltspflichtigen haftet (Paragraph eins, Absatz 3, KO), wirksam, soweit sie sich auf den nur für Unterhaltsforderungen pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens (Paragraph 291, b Absatz 2, EO) bezieht.

Entscheidungstexte

  • RS0108515">3 Ob 2376/96z
    Entscheidungstext OGH 28.08.1997 3 Ob 2376/96z
  • RS0108515">3 Ob 63/19i
    Entscheidungstext OGH 26.06.2019 3 Ob 63/19i
    Vgl; Beisatz: Exekutive Pfandrechte, die zu Gunsten von der Insolvenz nicht erfasster Unterhaltsansprüche am nicht in die Insolvenzmasse fallenden unpfändbaren Teil der Bezüge des Schuldners begründet wurden, unterliegen nicht § 12a IO. (T1)
    Bem: Hier § 12a Abs 3 IO. (T2); Veröff: SZ 2019/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108515

Im RIS seit

27.09.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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