RS OGH 1997/8/28 3Ob2376/96z, 3Ob63/19i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.08.1997
beobachten
merken

Norm

KO §12a Abs3
EO §291b Abs2

Rechtssatz

Wurde der Einkommensbezug vor Konkurseröffnung zugunsten von Unterhaltsansprüchen gepfändet, so bleibt die Exekution für die vom Konkurs nicht erfassten Unterhaltsansprüche, das sind die ab Konkurseröffnung entstehenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche, für die der Schuldner nicht als Erbe des Unterhaltspflichtigen haftet (§ 1 Abs 3 KO), wirksam, soweit sie sich auf den nur für Unterhaltsforderungen pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens (§ 291 b Abs 2 EO) bezieht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 2376/96z
    Entscheidungstext OGH 28.08.1997 3 Ob 2376/96z
  • 3 Ob 63/19i
    Entscheidungstext OGH 26.06.2019 3 Ob 63/19i
    Vgl; Beisatz: Exekutive Pfandrechte, die zu Gunsten von der Insolvenz nicht erfasster Unterhaltsansprüche am nicht in die Insolvenzmasse fallenden unpfändbaren Teil der Bezüge des Schuldners begründet wurden, unterliegen nicht § 12a IO. (T1)
    Bem: Hier § 12a Abs 3 IO. (T2); Veröff: SZ 2019/57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108515

Im RIS seit

27.09.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten