RS OGH 2005/12/13 15Os98/97, 15Os152/97, 12Os88/01 (12Os100/01), 11Os128/04, 11Os119/05t

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Veröffentlicht am 28.08.1997
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Norm

StGB §201
  1. StGB § 201 heute
  2. StGB § 201 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 201 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  4. StGB § 201 gültig von 01.05.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  5. StGB § 201 gültig von 01.01.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 201 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 242/1989

Rechtssatz

Die Tathandlung des Verbrechens der Vergewaltigung besteht im Nötigen zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung unter Einsatz der Nötigungsmittel der schweren, gegen das Opfer gerichteten Gewalt oder der gegen das Opfer gerichteten Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben. Diese Nötigungsmittel sind rechtlich gleichwertige Begehungsformen ein- und desselben Deliktes; schon die (nach dem Gesagten rechtsrichtige) Annahme des Einsatzes einer im Sinn des § 201 Abs 1 StGB qualifizierten Drohung trägt den Schuldspruch, sodaß selbst eine rechtsirrige Annahme auch des zweiten Tatbegehungsmittels keinen Nachteil für den Beschwerdeführer nach sich ziehen kann (vgl 13 Os 35/90).Die Tathandlung des Verbrechens der Vergewaltigung besteht im Nötigen zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung unter Einsatz der Nötigungsmittel der schweren, gegen das Opfer gerichteten Gewalt oder der gegen das Opfer gerichteten Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben. Diese Nötigungsmittel sind rechtlich gleichwertige Begehungsformen ein- und desselben Deliktes; schon die (nach dem Gesagten rechtsrichtige) Annahme des Einsatzes einer im Sinn des Paragraph 201, Absatz eins, StGB qualifizierten Drohung trägt den Schuldspruch, sodaß selbst eine rechtsirrige Annahme auch des zweiten Tatbegehungsmittels keinen Nachteil für den Beschwerdeführer nach sich ziehen kann vergleiche 13 Os 35/90).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108370

Dokumentnummer

JJR_19970828_OGH0002_0150OS00098_9700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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