Norm
MRG §16 Abs1 Z4Rechtssatz
§ 16 Abs 1 Z 4 MRG setzt unter anderem den Abschluß des Mietvertrages innerhalb von sechs Monaten nach Räumung durch den früheren Mieter oder Inhaber voraus. Es muß also zu einem Wechsel in der Innehabung kommen. Sind Vormieter und Nachmieter hingegen dieselbe Person, kann diese Bestimmung nicht zur Begründung der Zulässigkeit der Vereinbarung eines angemessenen Mietzinses herangezogen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108309Dokumentnummer
JJR_19970916_OGH0002_0050OB02150_96D0000_001