RS OGH 1997/9/16 5Ob282/97z, 7Ob225/03v, 6Ob169/07g, 1Ob95/11v, 5Ob74/13p, 5Ob136/14g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1997
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Norm

ABGB §440
GBG §21
GBG §26
GBG §56 Abs2

Rechtssatz

1) Gemäß § 56 Abs 2 GBG kann die Eintragung (insbesondere des Eigentumsrechtes) im angemerkten Rang selbst dann bewilligt werden, wenn die Liegenschaft nach dem Einschreiten um die Anmerkung der Rangordnung an einen Dritten übertragen worden wäre. Das gilt auch dann, wenn die Urkunde, mit der der Eintragungswerber gemäß § 26 GBG seinen Eigentumsverschaffungsanspruch belegt, vom früheren Eigentümer unterfertigt wurde.

2) § 56 Abs 2 GBG durchbricht das in § 21 GBG verankerte Prinzip des bücherlichen Vormanns.

3) Bezogen auf die Regelung des § 440 ABGB, wonach im Fall der Doppelveräußerung einer Liegenschaft demjenigen das Eigentum zufällt, der früher um die Einverleibung angesucht hat, bedeutet dies, dass derjenige Eigentum erwirbt, der dem anderen im Rang seiner Eigentumseinverleibung zuvorkommt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 282/97z
    Entscheidungstext OGH 16.09.1997 5 Ob 282/97z
    Veröff: SZ 70/181
  • 7 Ob 225/03v
    Entscheidungstext OGH 29.09.2004 7 Ob 225/03v
    Auch
  • 6 Ob 169/07g
    Entscheidungstext OGH 13.09.2007 6 Ob 169/07g
    Vgl aber; nur: Bezogen auf die Regelung des § 440 ABGB, wonach im Fall der Doppelveräußerung einer Liegenschaft demjenigen das Eigentum zufällt, der früher um die Einverleibung angesucht hat, bedeutet dies, dass derjenige Eigentum erwirbt, der dem anderen im Rang seiner Eigentumseinverleibung zuvorkommt. (T1)
    Beisatz: Das gilt nur, wenn der einverleibte Zweiterwerber den außerbücherlichen Erwerb und die tatsächliche Inbesitznahme des Ersterwerbers kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen musste. Dabei genügt leichte Fahrlässigkeit. (T2)
  • 1 Ob 95/11v
    Entscheidungstext OGH 21.06.2011 1 Ob 95/11v
    nur T1
  • 5 Ob 74/13p
    Entscheidungstext OGH 16.05.2013 5 Ob 74/13p
    Vgl; nur: Gemäß § 56 Abs 2 GBG kann die Eintragung (insbesondere des Eigentumsrechts) im angemerkten Rang selbst dann bewilligt werden, wenn die Liegenschaft nach dem Einschreiten um die Anmerkung der Rangordnung an einen Dritten übertragen worden wäre. (T3)
    Beisatz: § 56 Abs 1 GBG stellt auf den bücherlichen Rang der Ranganmerkung ab, wenn das später mit dem Rangordnungsbeschluss vorgelegte Gesuch innerhalb der Jahresfrist des § 55 GBG beim Grundbuchsgericht einlangt. (T4)
  • 5 Ob 136/14g
    Entscheidungstext OGH 24.02.2015 5 Ob 136/14g
    nur: 1) Gemäß § 56 Abs 2 GBG kann die Eintragung (insbesondere des Eigentumsrechtes) im angemerkten Rang selbst dann bewilligt werden, wenn die Liegenschaft nach dem Einschreiten um die Anmerkung der Rangordnung an einen Dritten übertragen worden wäre. Das gilt auch dann, wenn die Urkunde, mit der der Eintragungswerber gemäß § 26 GBG seinen Eigentumsverschaffungsanspruch belegt, vom früheren Eigentümer unterfertigt wurde.
    2) § 56 Abs 2 GBG durchbricht das in § 21 GBG verankerte Prinzip des bücherlichen Vormanns. (T5)
    Beisatz: In einem solchen Fall ist ? wie dargestellt ? die Identität zwischen Pfandbesteller und Liegenschaftseigentümer zum Zeitpunkt des Einlangens des Gesuchs um Einverleibung eines Pfandrechts im Rang der Verpfändungsrangordnung keine Eintragungsvoraussetzung. Der Umstand, dass der Firmenwortlaut des Pfandbestellers zu diesem Zeitpunkt nicht mehr mit dem Firmenwortlaut des Liegenschaftseigentümers übereinstimmt, bildet Folge dessen auch kein Eintragungshindernis. (T6)
    Beisatz: Wenn aber selbst der Verlust der Eigentümerstellung des Pfandbestellers der Einverleibung eines Pfandrechts unter Ausnutzung einer von ihm erwirkten Ranganmerkung nicht entgegensteht, dann - kraft zwingenden Größenschlusses - umso weniger die bloße Änderung seines Firmenwortlauts. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108657

Im RIS seit

16.10.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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