RS OGH 1997/9/16 4Ob220/97z

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Veröffentlicht am 16.09.1997
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Norm

AMG §12 Z2
UWG §1 C5d

Rechtssatz

Ist von einem mit Hilfe unrichtiger Angaben über eine Krebserkrankung herausgelockten Rezept auszugehen, dann hat die Testperson den Beklagten auch unter Zuhilfenahme einer Falschurkunde zum Gesetzesverstoß verleitet. Verhält sich ein Testkäufer sittenwidrig, dann entzieht der darin liegende Rechtsmißbrauch dem der Klage zugrundeliegenden Vorwurf eines gesetzwidrigen Verhaltens die Grundlage. Die Einhaltung dieser Lauterkeitskriterien ist auch beim Beschaffen von Arzneimitteln durch eine Testperson geboten. Mit Hilfe einer unrichtigen Bescheinigung gemäß § 12 Z 2 AMG wird nämlich der zur Abgabe an Letztverbraucher nicht berechtigte Produzent oder Großhändler über die dringende Notwendigkeit des Arzneimittels zur Abwendung einer (nicht vorhandenen) Lebensbedrohung oder schweren gesundheitlichen Schädigung, deren Abwehr das Arzneimittel dienen soll, getäuscht und solcherart zum nichtautorisierten Abgeben des Arzneimittels an Letztverbraucher verleitet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108470

Dokumentnummer

JJR_19970916_OGH0002_0040OB00220_97Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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