RS OGH 1997/9/16 4Ob220/97z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1997
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Norm

AMG §12 Z2
UWG §1 C5d
  1. AMG § 12 heute
  2. AMG § 12 gültig ab 02.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2005
  3. AMG § 12 gültig von 30.04.2004 bis 01.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2004
  4. AMG § 12 gültig von 01.12.2002 bis 29.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2003
  5. AMG § 12 gültig von 01.08.1996 bis 30.11.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 379/1996
  6. AMG § 12 gültig von 17.02.1994 bis 31.07.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 107/1994
  7. AMG § 12 gültig von 01.04.1984 bis 16.02.1994
  1. UWG § 1 heute
  2. UWG § 1 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2022
  3. UWG § 1 gültig von 12.12.2007 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 1 gültig von 23.11.1984 bis 11.12.2007

Rechtssatz

Ist von einem mit Hilfe unrichtiger Angaben über eine Krebserkrankung herausgelockten Rezept auszugehen, dann hat die Testperson den Beklagten auch unter Zuhilfenahme einer Falschurkunde zum Gesetzesverstoß verleitet. Verhält sich ein Testkäufer sittenwidrig, dann entzieht der darin liegende Rechtsmißbrauch dem der Klage zugrundeliegenden Vorwurf eines gesetzwidrigen Verhaltens die Grundlage. Die Einhaltung dieser Lauterkeitskriterien ist auch beim Beschaffen von Arzneimitteln durch eine Testperson geboten. Mit Hilfe einer unrichtigen Bescheinigung gemäß § 12 Z 2 AMG wird nämlich der zur Abgabe an Letztverbraucher nicht berechtigte Produzent oder Großhändler über die dringende Notwendigkeit des Arzneimittels zur Abwendung einer (nicht vorhandenen) Lebensbedrohung oder schweren gesundheitlichen Schädigung, deren Abwehr das Arzneimittel dienen soll, getäuscht und solcherart zum nichtautorisierten Abgeben des Arzneimittels an Letztverbraucher verleitet.Ist von einem mit Hilfe unrichtiger Angaben über eine Krebserkrankung herausgelockten Rezept auszugehen, dann hat die Testperson den Beklagten auch unter Zuhilfenahme einer Falschurkunde zum Gesetzesverstoß verleitet. Verhält sich ein Testkäufer sittenwidrig, dann entzieht der darin liegende Rechtsmißbrauch dem der Klage zugrundeliegenden Vorwurf eines gesetzwidrigen Verhaltens die Grundlage. Die Einhaltung dieser Lauterkeitskriterien ist auch beim Beschaffen von Arzneimitteln durch eine Testperson geboten. Mit Hilfe einer unrichtigen Bescheinigung gemäß Paragraph 12, Ziffer 2, AMG wird nämlich der zur Abgabe an Letztverbraucher nicht berechtigte Produzent oder Großhändler über die dringende Notwendigkeit des Arzneimittels zur Abwendung einer (nicht vorhandenen) Lebensbedrohung oder schweren gesundheitlichen Schädigung, deren Abwehr das Arzneimittel dienen soll, getäuscht und solcherart zum nichtautorisierten Abgeben des Arzneimittels an Letztverbraucher verleitet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108470

Dokumentnummer

JJR_19970916_OGH0002_0040OB00220_97Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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