Rechtssatz
Ist die im Außerstreitverfahren uneingeschränkt (§ 11 Abs 1 AußStrG) geltende vierzehn-tägige Frist zur Erstattung einer Rekursbeantwortung nicht eingehalten worden, zumal die Vorschriften der ZPO über die Gerichtsferien gemäß Art XXXVI auf die Angelegenheiten des außerstreitigen Verfahrens keine Anwendung finden, so ist die Revisionsrekursbeantwortung als verspätet zurückzuweisen.Ist die im Außerstreitverfahren uneingeschränkt (Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG) geltende vierzehn-tägige Frist zur Erstattung einer Rekursbeantwortung nicht eingehalten worden, zumal die Vorschriften der ZPO über die Gerichtsferien gemäß Artikel römisch 36 , auf die Angelegenheiten des außerstreitigen Verfahrens keine Anwendung finden, so ist die Revisionsrekursbeantwortung als verspätet zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
14-tägigeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108631Im RIS seit
16.10.1997Zuletzt aktualisiert am
21.03.2022