RS OGH 2021/12/9 10Ob227/97y, 9Ob40/98t, 7Ob63/04x, 7Ob263/04h, 6Ob217/06i, 2Ob172/07v, 2Ob195/07a,

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Veröffentlicht am 16.09.1997
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Norm

AußStrG §11 Abs1 A
AußStrG 2005 §23 Abs1
AußStrG 2005 §65 Abs1
ZPO ArtXXXVI

Rechtssatz

Ist die im Außerstreitverfahren uneingeschränkt (§ 11 Abs 1 AußStrG) geltende vierzehn-tägige Frist zur Erstattung einer Rekursbeantwortung nicht eingehalten worden, zumal die Vorschriften der ZPO über die Gerichtsferien gemäß Art XXXVI auf die Angelegenheiten des außerstreitigen Verfahrens keine Anwendung finden, so ist die Revisionsrekursbeantwortung als verspätet zurückzuweisen.Ist die im Außerstreitverfahren uneingeschränkt (Paragraph 11, Absatz eins, AußStrG) geltende vierzehn-tägige Frist zur Erstattung einer Rekursbeantwortung nicht eingehalten worden, zumal die Vorschriften der ZPO über die Gerichtsferien gemäß Artikel römisch 36 , auf die Angelegenheiten des außerstreitigen Verfahrens keine Anwendung finden, so ist die Revisionsrekursbeantwortung als verspätet zurückzuweisen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

14-tägige

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108631

Im RIS seit

16.10.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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